Beschränkt Steuerpflichtige – ELSTAM Verfahren ab 01.01.2020
Seit 1.1.2020 sind beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (z. B. Grenzgänger oder im Ausland lebende Firmenrentner) in den ELStAM-Abruf mit einbezogen. Für den Abruf ist es notwendig, dass dem Arbeitgeber die Steuer-IdNr. des Arbeitnehmers vorliegt. Hat der Arbeitnehmer bereits eine Steuer-IdNr. kann der Arbeitgeber am Verfahren teilnehmen. Hat der Arbeitnehmer noch keine Steuer-IdNr. und gibt er dem Arbeitgeber an, dass er keinen Freibetrag in Anspruch nehmen möchte, kann beim Betriebsstättenfinanzamt ein „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ gestellt werden.
Im Antrag kann der Arbeitnehmer bereits die Angabe machen, dass dem Arbeitgeber die Steuer-IdNr. mitgeteilt werden soll. Sobald diese dem Arbeitgeber vorliegt, kann der die EStAM-Anmeldung vornehmen. Hierzu ist ggf. der Finanzverwaltung eine entsprechene Vollmacht nachzureichen.
Nähere Ausführungen hierzu finden Sie auch im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: 2019-11-07-elektronische-lohnsteuerabzugsmerkmale-ELStAM
Wir stehen Ihnen gern für Fragen in der Umsetzung bei Ihrer Entgeltabrechnung zur Verfügung.