Regelungen zu Arbeitnehmereinkünften in Doppelbesteuerungsabkommen: Was HR-Verantwortliche wissen sollten
Warum Doppelbesteuerungsabkommen wichtig sind
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, in welchem Staat Einkünfte besteuert werden dürfen und welcher Staat die betreffenden Einkünfte nicht besteuern darf.
Sie verhindern, dass Mitarbeitende in zwei Ländern gleichzeitig volle Steuern zahlen.
Die von Deutschland abgeschlossenen Abkommen orientieren sich am OECD-Musterabkommen, das die Struktur und Begriffe vorgibt.
Wenn nach einem nationalen Gesetz (zum Beispiel dem deutschen Einkommensteuergesetz) für einen konkreten Sachverhalt kein Besteuerungsrecht besteht, dann kann auch – unabhängig von den jeweiligen Regelungen des betreffenden DBA – nach einem DBA kein Besteuerungsrecht begründet werden. Ein nach nationalem Recht bestehendes Besteuerungsrecht kann hingegen durch ein DBA entzogen werden. Daher gilt: DBA können keine Besteuerungsrechte begründen, sie können aber Besteuerungsrechte entziehen.
Um was geht es in Artikel 15?
Artikel 15 des OECD-Musterabkommens behandelt Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit.
Er verteilt das Besteuerungsrecht zwischen dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) und dem Tätigkeitsstaat.
Das Ziel ist, Klarheit zu schaffen, wo Gehalt und Lohn versteuert werden müssen.
Grundprinzip: Ort der Tätigkeit
Als Grundregel gilt das Tätigkeitsortprinzip.
Der Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, hat grundsätzlich das Besteuerungsrecht.
Das bedeutet: Wird eine Person in Land X tätig, kann Land X den auf die Tätigkeit in Land X entfallenden Gehaltsanteil besteuern.
Ausnahme: Ansässigkeitsstaat
Artikel 15 Absatz 2 enthält eine wichtige Ausnahme, die oft als „183-Tage-Regel“ bezeichnet wird. Sie besagt, dass der Ansässigkeitsstaat allein besteuern darf, wenn alle drei der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Mitarbeitende hält sich insgesamt nicht länger als 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten im Tätigkeitsstaat auf.
- Die Vergütung wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat nicht ansässig ist.
- Es existiert keine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat.
Sind nicht alle drei Bedingungen kumulativ erfüllt, greift wieder das Tätigkeitsortprinzip und der Tätigkeitsstaat darf anteilig besteuern.
Praxistipps für Personalverantwortliche
- Lassen Sie Ihre Mitarbeitenden entsprechende Reisekalender führen und erfassen Sie die Reisetage zentral, um die 183-Tage-Grenze zu prüfen.
- Klären Sie bzw. lassen Sie von einem Experten prüfen,
- was im Einzelfall im Hinblick auf das einschlägige DBA und die Zählweise der Aufenthaltstage (nicht: Arbeitstage) zu beachten ist (maßgeblicher Zeitraum Kalenderjahr, Steuerjahr oder rollierender 12-Monats-Zeitraum).
- in welchem Land der für die Lohn-/ Gehaltszahlung maßgebliche (wirtschaftliche) Arbeitgeber ansässig ist.
- ob eine steuerliche Betriebsstätte im entsprechenden Tätigkeitsstaat existiert (oder per gesetzlicher Definition besteht).
- Holen Sie bei Unsicherheiten frühzeitig Rat ein, um Nachzahlungen zu vermeiden.
Ausblick
Artikel 15 DBA/ OECD-Musterabkommen ist ein Kernelement grenzüberschreitender Einsätze.
Eine darin enthaltene Begrifflichkeit von enormer Bedeutung ist – neben der Betriebsstätte – der Begriff des Arbeitgebers (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-Musterabkommen).
Ob oder wie sich eine im Ausland befindliche Betriebsstätte auf den Arbeitgeberbegriff im Sinne des Art. 15 DBA auswirkt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.12.2024 entschieden – lesen Sie hierzu Blogbeitrag Teil 2, der in den nächsten Tagen veröffentlicht wird.
Bleiben Sie gerne mit uns im Austausch, um die entsprechenden DBA-Regelungen bei Ihren Planungen oder Prozessen zu berücksichtigen.
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