Meldepflicht in den Niederlanden ab 01. März 2020

Das digitale Meldesystem der niederländischen Aufsichtsbehörde für Soziales und Arbeit wird verpflichtend ab dem 01. März dieses Jahres durchgesetzt. Es war ursprünglich für Januar 2018 geplant. Arbeitnehmer, die vorübergehend in den Niederlanden tätig werden, müssen demnach vorab bei der Behörde gemeldet werden. Zur Meldung gehören Angaben zur Identität des Arbeitnehmers, Eckpunkte zum entsendenden sowie dem empfangenden Unternehmen, Angabe eines Ansprechpartners in den Niederlanden und Eckpunkte zu der Tätigkeit in den Niederlanden.

Die Meldepflicht besteht für ausländische Arbeitgeber und Selbstständige aus dem EWR, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten. Dazu gehören Arbeitgeber, die mit eigenem Personal in die Niederlande kommen; multinationale Unternehmen, die Mitarbeiter in die Niederlande entsenden; Leiharbeitsunternehmen und Selbstständige. Diese Unternehmen oder Personen müssen ihre Tätigkeit und das Kommen von Arbeitnehmern über das digitale Meldesystem registrieren. Die Meldepflicht wird von den zuständigen Behörden geprüft und bei Nichteinhaltung können hohe Bußgelder verhangen werden.

Ausländische Arbeitgeber sind bei Entsendungen in die Niederlande verpflichtet, die in den Niederlanden geltenden Mindest- oder Tariflöhne, wie auch Arbeitszeit- und Urlaubsbedingungen einzuhalten. Einige Tätigkeiten sind zudem reglementiert, d. h. diese dürfen nicht ohne die entsprechende Ausbildung durchgeführt werden. Dies betrifft häufig Berufe im Handwerk, die mit gefährlichen Materialien arbeiten.

Des Weiteren sind ausländische Unternehmen verpflichtet, für die Zeit der Tätigkeit in den Niederlanden einen Ansprechpartner in den Niederlanden bereitzustellen. Dieser Ansprechpartner ist Kontaktstelle zwischen der niederländischen Aufsichtsbehörde und den im Ausland ansässigen Unternehmen. Der Ansprechpartner soll der Aufsichtsbehörde, sofern erforderlich, die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen und Mitteilungen der Aufsichtsbehörde an die ausländischen Unternehmen weiterleiten.

Der Ansprechpartner vor Ort sollte Unterlagen zur Entsendung bereithalten. Dazu gehört eine Liste der entsandten Mitarbeiter, in der bescheinigt wird, dass sie in dem deutschen Unternehmen angestellt sind. Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter, der Dienstleistungsvertrag mit dem niederländischen Auftraggeber (am besten zweisprachig), die Gehaltsabrechnungen sowie ein Arbeitszeitnachweise und eine Entsendebescheinigung der deutschen Sozialversicherungsträger (Vordruck A1). Die Unterlagen dürfen auch in elektronischer Form vorgehalten werden. Wenn es verschiedene Einsatzorte an einem Tag gibt, müssen die Unterlagen am ‎ersten Arbeitsort bereitgehalten, bzw. zugänglich gemacht werden.

Das Meldeportal ist unter https://deutsch.postedworkers.nl/ erreichbar. Dort sind die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammengestellt sowie der direkte Link zum digitalen Meldeportal hinterlegt. Die Meldung selbst kann allerdingt nur auf Englisch oder Niederländisch erfolgen.

Das Team der IAC Unternehmensberatung steht Ihnen gerne bei der Umsetzung der Meldepflicht innerhalb der EU zur Verfügung. Mit unseren individuellen Beratungsleistungen sorgen wir für die sichere Punktlandung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sprechen Sie uns an!

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