Wann tritt eigentlich das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft?
Als „modernstes Einwanderungsrecht der Welt“ tituliert, war bisher noch offen, wann die Regelungen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft treten. Wichtig ist, dass die verschiedenen Regelungen schrittweise eingeführt werden.
Zahlreiche Änderungen rund um die Blaue Karte EU werden bereits ab dem 18.11.2023 umgesetzt. Hintergrund ist eine Richtlinie der EU, welche bis zu diesem Datum in nationales Recht umgesetzt werden muss. Durch die Änderungen wird insbesondere die Gehaltsschwelle für die Blaue Karte EU deutlich abgesenkt. Erstmals wird es möglich sein, eine Blaue Karte EU auch ohne einen Hochschulabschluss zu erhalten. Dies gilt allerdings nur in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie. Anstelle des Hochschulabschlusses muss einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Am 01.03.2024 folgen dann sämtliche nationale Regelungen, die die Einwanderung für Fachkräfte nach Deutschland vereinfachen sollen. Hierzu zählen insbesondere die Anerkennungspartnerschaft und die Aufenthaltserlaubnis, welche bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung erteilt werden kann. Bei der Anerkennungspartnerschaft kann das Anerkennungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden. Hierbei ist parallel bereits eine Beschäftigung möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Vorteilhaft ist, dass der Beschäftigungsbeginn deutlich früher erfolgen kann im Vergleich zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Ausland.
Bei der Regelung im Falle ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung kann eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne eine in Deutschland anerkannte Qualifikation erteilt werden. Der ausländische Hochschulabschluss oder die ausländische Berufsausbildung müssen jedoch im Staat des Erwerbs anerkannt sein. Zusätzlich ist einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nachzuweisen.
Zu guter Letzt wird ab dem 01.06.2024 dann die Einführung der Chancenkarte erfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis basiert auf einem Punktesystem. Kriterien für die Punktevergabe sind insbesondere Sprachkenntnisse, die berufliche Qualifikation und Berufserfahrung. Hat der Antragsteller ausreichend Punkte, kann ihm die Chancenkarte erteilt werden. Diese berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland zur Arbeitsplatzsuche.
Kai Mütze, Geschäftsführer der IAC:“ Ohne der Politik nahe treten zu wollen, ist der Arbeitskräftemangel in Deutschland schon seit geraumer Zeit das zentrale Thema im Personalwesen. Mit der hier beschriebenen langfristigen Umsetzung sehe ich noch nicht eine deutliche Verbesserung der Arbeitsmarktsituation. Auch entsteht nicht der Eindruck, dass durch das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz der Arbeitskräftemangel ansatzweise ausgeglichen wird. Ich würde mir wünschen, dass eine wesentlich schnellere Umsetzung erfolgt. Gerade auch in der Digitalisierung der beteiligten Behörden besteht aus meiner Sicht ein riesiger Handlungsbedarf. Es ist höchste Zeit umzudenken.“
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