Ab Januar 2026 teilweise Umstellung auf elektronische Antragstellung für Staaten mit Sozialversicherungsabkommen (Abkommensstaaten)
Deutschland macht einen weiteren großen Schritt bei der Digitalisierung der sozialversicherungsrechtlichen Antragsverfahren im Rahmen der Auslandstätigkeit von Arbeitnehmern und implementiert ab dem 01. Januar 2026 ein elektronisches Antragsverfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Abkommensstaat. Aktuell erfolgt das Antragsverfahren noch durch Formulare in Papierform.
Für Arbeitnehmer, für die Beiträge zur Rentenversicherung an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden, erfolgt die Antragstellung zukünftig elektronisch durch Datenübermittlung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels maschineller Ausfüllhilfe. Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. Die Rückübermittlung an den Arbeitgeber soll innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen.
Werden vom Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle abgeführt, etwa für Mitglieder eines Versorgungswerkes, bestimmt sich die zuständige Stelle nach dem Abkommensstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Findet die Auslandstätigkeit beispielsweise in den USA statt, ist der Antrag elektronisch an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zu übermitteln. Leider wird dieses elektronische Verfahren nicht für alle Abkommensländer direkt umgesetzt. Für manche Abkommenstaaten (u. a. China, Indien, Australien) ist der Antrag auch weiterhin in Papierform an die DRV-Bund zu übermitteln.
Das Antragsverfahren für die Beantragung einer Ausnahmevereinbarung läuft ab Januar 2026 ebenfalls digital. Hier ist weiterhin die DVKA die zuständige Stelle. Im Fall eines erfolgreichen Abschlusses einer Ausnahmevereinbarung soll das Verfahren jedoch deutlich einfacher werden, da die jeweilige Bescheinigung durch die DVKA elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll. Aktuell muss die Bestätigung der Ausnahmevereinbarung noch gesondert vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle zur Ausstellung der finalen Bescheinigung weitergeleitet werden. Hier wird es Ausnahmen geben. Für einzelne Abkommensstaaten (Kanada, Japan, China und Chile) bleibt es weiterhin beim bisherigen Verfahrensweg und die finale Bescheinigung wird bis auf weiteres von der Einzugsstelle ausgestellt.
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