Unfall mit Job-Rad kann Arbeitsunfall sein

Job-Rad ist in aller Munde und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Der Arbeitgeber least Fahrräder und überlässt sie seinen Mitarbeitern zur privaten Nutzung. Oft­mals werden durch den Arbeitgeber auch Pflichten aus dem Leasingvertrag auf den Mitarbeiter übertragen.

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber hat in seinem Leasing-Vertrag eine be­sondere, alljährliche Wartung vereinbart. Er verpflichtete die am Job-Rad-Modell teilnehmenden Mitarbeiter ausdrücklich, die Jahreswartung durch­zuführen und erinnerte die Mitarbeiter sogar noch per E-Mail daran. Eine Mitarbeiterin verunglückte nach Abholung des gewarteten Rads mit diesem auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause, als an einem parken­den Pkw die Fahrertür geöffnet wurde.

Fazit – LSG Baden-Württemberg, Ur­teil vom 21.10.2021, Az. L 1 U 779/21, Abruf-Nr. 227027:

Nach LSG Baden-Württemberg ist der Unfall als Ar­beitsunfall einzustufen. Die Nutzung eines Job-Rads selbst ist zwar grundsätzlich privatnützig. Die Jahres­wartung stellt eine betriebsbezogene Verpflichtung dar, sodass der betriebliche Bezug die privaten Interessen des Arbeitnehmers überwiege. Der Ar­beitgeber eine Pflicht (jährlichen Wartung) gegenüber dem Leasinggeber übernommen und auf die Mitarbeiterin übertragen. Auch wenn die Wartung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfand, ergebe sich aus der Erinnerungs-E-Mail des Arbeitgebers ein betrieblicher Bezug. Deshalb befand sich die Mitarbeiterin, als der Unfall geschah, auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause.

 

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