Job-Rad ist in aller Munde und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Der Arbeitgeber least Fahrräder und überlässt sie seinen Mitarbeitern zur privaten Nutzung. Oftmals werden durch den Arbeitgeber auch Pflichten aus dem Leasingvertrag auf den Mitarbeiter übertragen.
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber hat in seinem Leasing-Vertrag eine besondere, alljährliche Wartung vereinbart. Er verpflichtete die am Job-Rad-Modell teilnehmenden Mitarbeiter ausdrücklich, die Jahreswartung durchzuführen und erinnerte die Mitarbeiter sogar noch per E-Mail daran. Eine Mitarbeiterin verunglückte nach Abholung des gewarteten Rads mit diesem auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause, als an einem parkenden Pkw die Fahrertür geöffnet wurde.
Fazit – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021, Az. L 1 U 779/21, Abruf-Nr. 227027:
Nach LSG Baden-Württemberg ist der Unfall als Arbeitsunfall einzustufen. Die Nutzung eines Job-Rads selbst ist zwar grundsätzlich privatnützig. Die Jahreswartung stellt eine betriebsbezogene Verpflichtung dar, sodass der betriebliche Bezug die privaten Interessen des Arbeitnehmers überwiege. Der Arbeitgeber eine Pflicht (jährlichen Wartung) gegenüber dem Leasinggeber übernommen und auf die Mitarbeiterin übertragen. Auch wenn die Wartung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfand, ergebe sich aus der Erinnerungs-E-Mail des Arbeitgebers ein betrieblicher Bezug. Deshalb befand sich die Mitarbeiterin, als der Unfall geschah, auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause.
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