In einem Urteil vom 24.11.21 hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3 K 6/20, Abrufnummer: 228008; Rev. BFH: VI R 27/21) festgestellt, wenn eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als „Einstellungsort“ bezeichnet wird, ist allein deswegen nicht von einer dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgeber zu dieser Niederlassung auszugehen.
Diese Niederlassung stellt in einem solchen Falle also keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar.
Des Weiteren gilt die Niederlassung auch dann nicht als erste Tätigkeitsstelle für den Bauleiter, wenn:
- Er einem Gruppenleiter dieser Niederlassung zugewiesen ist,
- Er ca. einmal wöchentlich an einer Arbeitsberatung sowie
- Einige Male im Kalenderjahr an sonstigen Besprechungen in dieser Niederlassung teilnimmt und
- Dem Bauleiter zwar ein Büro in dieser Niederlassung zur Verfügung steht, er jedoch tatsächlich den größeren Teil der Schreibtischarbeiten außerhalb dieses Büros erledigt.
Praxis-Hinweis:
Diese Entscheidung ist interessant in Bezug auf das anzuwendende Reisekostenrecht und ggf. bei der Gestellung eines Firmenfahrzeugs, was bei diesem Personenkreis ein regelmäßiger Bestandteil der vertraglichen Gestaltung sein sollte. Es bedarf also in der Tat der genauen Betrachtung des Sachverhalts, um ggf. Gestaltungsspielräume darzustellen. Im Bedarfsfall sprechen Sie Ihre internationale Steuerberatung hierzu an.
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