Updates Fachkräfte-Einwanderungsgesetz: Einführung der Chancenkarte

Zum 01.06.2024 trat mit der Einführung der Chancenkarte der letzte Teil des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft.

Auf der einen Seite erleichtert die Chancenkarte Drittstaatsangehörigen die Arbeitssuche in Deutschland. Auf der anderen Seite bietet die Chancenkarte auch Unternehmen die Möglichkeit, ihre Kandidaten in einem persönlichen Bewerbungsgespräch oder durch Probearbeiten kennenzulernen.

Für die Einreise nach Deutschland mit der Chancenkarte ist kein Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag erforderlich. Hierdurch sollen potenzielle Fachkräfte nach Deutschland kommen und nach einem geeigneten Arbeitsplatz suchen.

Einige Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Chancenkarte erfüllt sein. Zunächst bedarf es der Sicherung des Lebensunterhalts. Dies kann durch finanzielle Rücklagen und/oder durch Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts erfolgen. Mit der Chancenkarte darf eine Nebenbeschäftigung von 20h pro Woche ausgeübt werden. Zusätzlich sind Probebeschäftigungen bei potenziellen Arbeitgebern bis zu zwei Wochen möglich.

Die Chancenkarte wird zum einen an Fachkräfte erteilt. Diese müssen bereits über eine deutsche Berufsqualifikation (Berufsausbildung oder Hochschulabschluss) oder über eine in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation verfügen. Liegt diese nicht vor, kann die Chancenkarte alternativ auf Basis eines Punktesystems erteilt werden.

Punkte können insbesondere für ein abgeschlossenes Anerkennungsverfahren mit Defizitbescheid, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung und Lebensalter erworben werden. Zusätzlich muss eine ausländische Berufsqualifikation vorliegen, die im Staat des Erwerbs staatlich anerkannt ist (mind. zweijährig). Auch ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 erforderlich.

Die Chancenkarte wird zunächst bis zu einem Jahr ausgestellt. Bei erfolgreicher Arbeitsplatzsuche muss die Chancenkarte in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung umgewandelt werden.

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