US-Konsulate in Deutschland öffnen schrittweise

Seit dem 20.07.2020 öffnen die Konsulatsabteilungen in Deutschland schrittweise.

Im US-Konsulat München werden derzeit nur Anträge für F-, M- und J-Visa bearbeitet. In den US-Konsulaten Berlin und München ist es ebenfalls möglich F-, M- und J-Visa zu beantragen. Darüber hinaus ist es an diesen beiden Standorten auch möglich ein Visum zu erhalten, welches zu den Ausnahmeregelungen auf Grund nationaler Interessen zählt. Darunter zählen folgende Kategorien, die gemäß der Proklamation 9993 des Präsidenten Trump, zeitweilig für Reisende aus dem Schengenraum ausgesetzt sind:

  • Öffentliche Gesundheit: Personen die im Gesundheitssektor tätig sind und in die USA reisen um die Folgen der COVID-19 Pandemie einzudämmen, sowie für bereits bestehende Forschungen die für die öffentliche Gesundheit maßgebend sind.
  • Studierende
  • Wissenschaft
  • Investoren: Reisen im Zusammenhang mit Investitionen in die oder Handel mit der US-Wirtschaft, die maßgebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, einschließlich Investoren und Händler mit E-Visa sowie leitende Angestellte, die an der strategischen Ausrichtung beteiligt sind. Auch deren Angehörige.
  • Wirtschaft: Befristete Reise, die der US-Wirtschaft einen maßgeblichen volkswirtschaftlichen Nutzen bringen wie z.B. technische Spezialisten (Montage, Bedienung und Wartung von Schiffen, Maschinen etc.), die von US-Unternehmen und ausländischen Unternehmen genutzt werden und mit erheblichen Investitionen in den USA verbunden sind. Weiter auch Führungskräfte und Vorstandmitglieder, die die strategische Ausrichtung vorgeben, die für den Erfolg des Unternehmens erforderlich sind sowie deren Angehörige. Auch Sportler und deren Angehörige können in die USA reisen, sofern die Sportveranstaltung die US-Wirtschaft stärkt.

Das Antragsverfahren für neue Visa bleibt  wie bisher über einen Termin im US-Konsulat bestehen. Reisende, die bereits ein gültiges Visum haben und zu den oben genannten Ausnahmekategorien gehören, sollten sich elektronisch bei dem zuständigen Konsulat melden. Jede Ausnahmeregelung muss i.d.R. durch einen Nachweis dargelegt werden. Es ist dabei zu beachten, dass Einreisen in die USA nach Genehmigung des Visums oder ESTA nur einmal möglich ist und innerhalb von 30 Tagen erfolgen muss.

Quelle: o.A., 2020, Frequently Asked COVID-19 Questions for Visas, U.S. Embassy & Consulates in Germany, https://de.usembassy.gov/covid19-faqs-for-visas/ [24.07.2020].

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ähnliche Beiträge

Arbeiten in mehreren Ländern: Welches Arbeitsrecht gilt?

EuGH-Urteil zeigt, warum bei internationalen Beschäftigungsverhältnissen nicht nur der Arbeitsvertrag zählt. Wenn Mitarbeitende regelmäßig in mehreren Ländern arbeiten, stellt sich eine wichtige Frage: Welches nationale Arbeitsrecht ist anzuwenden? Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom...

Vereinfachung und Digitalisierung der grenzüberschreitenden Tätigkeit in der EU

Im September hat die EU-Kommission das Maßnahmenpakt „Fair Labour Mobility Package“ zur grenzüberschreitenden Beschäftigung in Europa vorgelegt. Die Zielsetzung der „Digitalisierung“ ist eindeutig. Mit dem Paket soll, neben der Sicherstellung von fairen Arbeitsbedingungen, vor allem...

Sondernews/Merkblätter

Arbeiten in mehreren Ländern: Welches Arbeitsrecht gilt?
15. Oktober 2026
Vereinfachung und Digitalisierung der grenzüberschreitenden Tätigkeit in der EU
9. Oktober 2026
Arbeiten bei der IAC: Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement
5. Oktober 2026
EU-Reform verabschiedet – Neue Regelungen in der Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Beschäftigung
28. September 2026
Guyana führt eine neue Arbeitserlaubniskarte ein
3. September 2026
Neue Regeln für J-1-Programme geplant
3. September 2026

Sichern Sie sich aktuelles Wissen rund um das Thema „Internationales Personalmanagement - Mitarbeiterentsendung weltweit“