Änderung im Arbeitnehmer-Entsendegesetz tritt heute in Kraft

Am 28.06.2018 wurde die Reform der EU-Entsenderichtlinie 2018/957 verabschiedet, die maßgebende Änderungen der seit 1996 geltenden EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG beinhaltet. Die Umsetzung in deutsches Recht, musste verpflichtend bis zum 30.07.2020 erfolgen.

In der Schlussfolge treten heute insbesondere die Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) in Kraft. Die Änderungen im AEntG führen konkret einen erweiterten Anwendungsbereich der europäische Entsenderichtlinie herbei. Der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ wird damit für alle einheimischen und ausländischen Arbeitskräfte bestärkt. Im Wesentlichen zielt dieser Grundsatz darauf ab, dass entsandte Arbeitnehmer fortan diejenige „Entlohnung“ erhalten, die in den jeweilig lokal geltenden Tarifverträgen geregelt sind. Damit wird die Zahlung der entsprechenden „Mindestlohnsätze“ verpflichten um die Vergütung von Sonderzahlungen und Zulagen erweitert.

Außerdem werden Arbeitende aus anderen EWR-Staaten bessere Arbeitsbedingungen und die Kostenübernahme von Spesen durch den Arbeitgeber zugesagt. Entsandte Mitarbeitenden müssen ab sofort in Unterkünfte untergebracht werden, die den Bedingungen der Tarifverträge genüge tragen. Überdies ist es untersagt Entsendezulagen an den Arbeitslohn anzurechnen. Arbeitslohn ist Arbeitslohn. Auch wird der Schutz für langzeitensandte Arbeitnehmer verbessert. Diese Regeln sollen auch für Leiharbeiter Anwendung finden.

Für die angewandte Meldepflicht bedeutet es, dass Branchen die tariflich geregelt sind, von nun an alle tariflich geregelten Leistungen auch bei entsandten Arbeitnehmern einhalten müssen. Die meldepflichtigen Branchen haben sich indes nicht ausgeweitet. Nach dem Mindestlohngesetz müssen Stand heute folgende Tätigkeiten n Deutschland gemeldet werden: Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Forstwirtschaft, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Schaustellergewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Prostitutionsgewerbe und Wach- und Sicherheitsgewerbe. Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz müssen folgende Tätigkeiten gemeldet werden: Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe, Gebäudereinigungsleistungen und Pflegedienstleistungen.

Zu diesem Anlass bietet Ihnen die IAC GmbH am 02. September 2020 das Seminar Fachkräfteeinwanderungsgesetz und gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie 2018/957 an. Dieses spezielle Seminar vermittelt den Teilnehmenden einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und zeigt dem Teilnehmer die Grundlagen und Entwicklung der EU-Entsenderichtlinie bis hin zum neuen Grundsatz Equal Pay auf. Anhand von aktuellen Praxisbeispielen erarbeiten die Teilnehmenden in diesem Seminar, wie der Einsatz von Mitarbeitenden im europäischen Ausland optimal vorbereitet und durchgeführt werden kann. Hierbei werden die Grundlagen vermittelt und das Basiswissen aufgebaut. Sprechen Sie uns gerne hierzu an, wir sind für Sie da.

 

Quellen:

https://www.bundestag.de/resource/blob/649120/f96832a7d330acd25a29628beaaaf1b4/WD-6-033-19-pdf-data.pdf

https://www.buzer.de/gesetz/14036/a245995.htm

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Anmeldungen-bei-Entsendung/Anmeldung/anmeldung_node.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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