Die Sozialversicherungsträger haben im elektronischen Antragsverfahren der A1-Bescheinigung Nachbesserungen vorgenommen. Ab dem 01.01.2020 gibt es u.a. die folgenden Änderungen:
- Beginn und Ende der Entsendung: Diese Angabe wird im Antrag als Pflichtfeld hinterlegt. Ob es sich um eine befristete Entsendung handelt, muss dafür nicht mehr angegeben werden.
- Antragsnachweis: Nach dem Absenden eines Antrags erhält man künftig einen Antragsnachweis, der als Beleg dafür dient, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung den Antrag gestellt hat.
- Angabe des Unternehmens: Bisher konnte man in diesem Feld max. 30 Zeichen eingeben. Dies wird nun auf 50 Zeichen erhöht.
- Angaben zum Wohnstaat: Die Angaben zum Wohnstaat des Arbeitnehmers waren bisher freiwillig. Dies wird zukünftig jedoch ein Pflichtfeld. Die Angabe der Anschrift im Gastland wird weiterhin freiwillig sein.
- Beginn Beschäftigungsverhältnis: Die Angabe, seit wann der Arbeitnehmer beim Unternehmen beschäftigt ist, wird zukünftig entfallen.
- Anzahl Beschäftigungsstellen: Bisher können vier Beschäftigungsstellen angegeben werden. Dies wird zukünftig auf elf Beschäftigungsstellen erweitert.