Mit der Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie 2018/957 in schwedisches Recht, haben sich die schwedischen Entsendungsvorschriften zum 31. Juli 2020 geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem diejenigen, die Arbeitnehmer nach Schweden entsenden.
Seit August 2020 gelten folgende neue Regeln:
Jede Entsendung muss bei der schwedischen Behörde für Arbeitsumwelt maximal einen Tag vor Arbeitsbeginn gemeldet werden. Außerdem gilt die Pflicht, dass bis spätestens zum Zeitpunkt des Entsendungsbeginns, eine Kontaktperson in Schweden benannt wird. Früher mussten Arbeitgeber Entsendungen, die maximal fünf Tage dauerten, nicht anmelden.
Es besteht weiterhin die Notwendigkeit, dass dem Empfänger der Dienstleistung in Schweden Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommt, aus denen hervorgeht, dass die Entsendung gemeldet wurde.
Wenn dies nicht getan wird, muss unter Umständen eine Geldstrafe gezahlt werden.
Eine weitere neue Anforderung ist, dass Sie bei einer Ablösung eines entsandten Arbeitnehmers, durch einen anderen Arbeitnehmer, den Gesamt-Entsendezeitraum betrachten müssen. Damit soll dem entsandten Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechte auf die erweiterten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die für eine langfristige Entsendung gelten, zu wahren.
Die geänderten Regeln betreffen auch die Informationen, die Sie im Service zum Melden einer Buchung angeben müssen. Bis zum Herbst dieses Jahres wird von den schwedischen Behörden ein aktualisierter Dienst eingeführt, der es klarer und einfacher machen wird, die richtigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die IAC Unternehmensberatung unterstützt Sie gerne bei Ihrer Registrierung in Schweden oder einem anderen EU/EWR Land. Sie können und gerne persönlich ansprechen oder Sie erwerben unsere individuellen Guides zu den jeweiligen Registrierungspflichten. Zu den neuen Regeln im Zusammenhand mit der Entsenderichtlinie 2018/957 bieten wir Ihnen am 21. Oktober 2020 Special Seminar „Fachkräfteeinwanderungsgesetz und gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie 2018/957“ an.