Mit seinem Schreiben vom 13.11.2020 hat das Bundesfinanzministerium die Aufteilungsmaßstäbe für die einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer in eine ausländische Sozialversicherung leisten, für 2021 veröffentlicht. Die angepassten Prozentsätze gelten für die Länder Belgien, Lettland, Malta, Norwegen. Portugal, Irland, Spanien und Zypern.
Als Vorsorgeaufwendungen können an einen ausländischen Sozialversicherungsträger geleistete Globalbeiträge geltend gemacht werden. Bei Globalbeiträgen wird nicht zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) unterschieden. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Abzugstatbestände des § 10 EStG aufteilen zu können, gibt das BMF jährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus. Der Globalbeitrag wird danach prozentual auf folgende Abzugstatbestände verteilt:
- Altersvorsorgebeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG
- Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG
- sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die entsprechende Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnbescheinigungen und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2021 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Die Aufteilung der Globalbeiträge, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Gleiches gilt auch für das Vereinigte Königreich.
BMF, Schreiben vom 13.11.2020, Az. IV C 3 – S 2221/20/10002 :002.