Im Dezember vergangenen Jahres hat der EuGH die Nichtigkeitsklage der beiden Länder abgewiesen. Ungarn und Polen haben beide eine Klage auf Nichtigkeit gegen die Entsenderichtlinie 2018/957 erhoben mit der Begründung, dass u.a. die Wahl der Rechtsgrundlage fälschlich sei und der Erlass der Richtlinie, einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr darstellt und eine Verletzung der ROM-I-Verordnung. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil beide Klagen im vollen Umfang abgewiesen.
Als Begründung für die Abweisung wurden folgende Argumente vorgebracht: Die Sicherstellung des freien Dienstleistungsverkehrs unter gleichen Wettbewerbsbedingungen, eine faire Grundlage, dass Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht für entsandte Arbeitnehmer im Vergleich zu Arbeitnehmern des Mitgliedstaates abweichen und besserer Schutz für alle Arbeitnehmer
Außerdem hob der Gerichthof hervor, dass die gesetzliche Grundlage umfassend ist. Der Unionsbürger war in der Lage sich auf die gleiche Rechtsgrundlage wir für den Erlass der RL 96/71 zu stützen, genauer auf Art. 53 I und At. 62 AEUV, die es u.a. erlauben, Richtlinien zu Erlassen mit dem Ziel die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehres zu erleichtern.
Auch den Klagegrund, dass die RL 2018/957 den kostenbasierten Wettbewerbsvorteil einiger Dienstleister in bestimmten Mitgliedsstaaten beseitige, wies der Gerichtshof ab. Die Richtlinie sieht nämlich vor, dass eine Reihe von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (einschließlich Entlohnung) den entsandten Arbeitnehmern im Aufnahmestaat verbindlich zusteht. Die Richtlinie wirkt sich aber darüber hinaus nicht auf andere Kostenelemente, wie etwa Produktivität und Effizienz, der Unternehmen aus.
Durch die endgültige Abweisung durch den EuGH bestehen somit keine weiteren offenen Klagen gegen die EU-Entsenderichtlinie eingestellt. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Klagen und Rechtsprechungen zu Inhalten der Entsenderichtlinie erfolgen werden.
Quelle:
NZA 24/2020