Pünktlich zum Jahresbeginn gibt es Neuerungen, die man bei der Ermittlung der Lohnsteuer und der Meldung der Sozialversicherungsbeiträge beachten muss.
In der Europäischen Union gilt: Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat arbeiten, unterliegen der dortigen Sozialversicherungspflicht – unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Mit seinem Schreiben vom 13.11.2020 hat das Bundesfinanzministerium die Aufteilungsmaßstäbe für die einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitnehmer in eine ausländische Sozialversicherung leisten, für 2021 veröffentlicht. Die angepassten Prozentsätze gelten für die Länder Belgien, Lettland, Malta, Norwegen. Portugal, Irland, Spanien und Zypern.