Doppelbesteuerungsabkommen Kanada
Nach Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. c) DBA-Kanada hat Deutschland als Quellenstaat kein Besteuerungsrecht an Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Vorausgesetzt die Renten beruhen ausschließlich auf Beitragszahlungen in Zeiträumen, in denen der Rentenbezieher außerhalb des Quellenstaates gelebt hat und auch dort seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist.
Ist der Anteil des Quellenstaates am abkommensrechtlichen Besteuerungsrecht nur geringfügig, steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu (keine Aufteilung).
Sachverhalt:
Der 1952 geborene Steuerpflichtige hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in Kanada. Seit dem 1.1.16 bezog er Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Leistungen waren in geringem Umfang aus seinen Beiträgen als Rechtsreferendar in Deutschland begründet. Im Übrigen beruhten sie auf beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Der Steuerpflichtige wandte sich mit seiner Klage gegen das Finanzamt, das die Renten aufgrund einer effektiven Verbindung zwischen der Berufstätigkeit im Ausland und den Leistungen aus der Altersversorgung (Art. 18 Abs. 1 S. 2 DBA-Kanada) besteuerte.
Die Klage war erfolgreich. Das FG führte aus, dass der einschlägige Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. c) DBA-Kanada voraussetze, dass zwischen dem Rentenbezieher, dem Ruhegehalt und dem Quellenstaat eine besondere Beziehung (örtliche und persönliche) bestehe und die Rentenzahlung für eine Tätigkeit erfolgt sei, die der Bezieher innerhalb des Quellenstaates erbracht hat, während er dort ansässig war. Diese Voraussetzungen lagen im Urteilsfall aber nicht vor. Eine Aufteilung zur Besteuerung des nur geringfügigen Anteils (Referendariat in Deutschland) kommt nach Auffassung des FG nicht in Betracht.
Benötigen Sie Unterstützung bezüglich Doppelbesteuerungsabkommen? Sprechen Sie uns gerne an