Einführung der Einkommensteuer im Oman

Am 1. Januar 2028 tritt im Sultanat Oman erstmals eine persönliche Einkommensteuer für natürliche Personen in Kraft. Grundlage ist der königliche Erlass Nr. 56/2025 aus Juni 2025.

Aktuelle Situation Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland & Oman

Zurzeit besteht zwischen Deutschland und dem Oman kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Zwar wurde am 15. August 2012 ein DBA zwischen Deutschland und dem Oman unterzeichnet, dieses ist jedoch bislang nicht in Kraft getreten, da beide Seiten die Ratifikationsurkunden noch nicht hinterlegt haben. Im Bundestag liegt noch keine Umsetzungsvorlage vor und auch aus dem Oman gibt es keine öffentlichen Ankündigungen zum weiteren Verfahren. Daher ist die erforderliche Ratifizierung derzeit nicht absehbar. Somit befinden sich Deutschland und der Oman in einem abkommenslosen Zustand.

Auch ohne Inkrafttreten hat das unterzeichnete DBA zumindest die Funktion einer Entwurfsvorlage und ist ein Zeichen politischen Willens. Schließlich signalisiert das ausgehandelte DBA die bilaterale Kooperationsbereitschaft.

Sobald es wirtschaftliche oder politische Impulse gibt (z. B. eine Zunahme von Investitionen), könnte die Ratifizierung schnell wieder auf die Tagesordnung kommen. Ein solcher Impuls könnte beispielsweise auch die Einführung der Einkommensteuer im Oman sein. Ab diesem Zeitpunkt würden Personen, die von der Einkommensteuer im Oman betroffen sind und gleichzeitig aufgrund eines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihrem Einkommen sowohl im Oman als auch in Deutschland einer Besteuerung unterliegen. Eine derartige Doppelbesteuerung würde durch das Inkrafttreten des DBA vermieden werden.

Steuerlicher Geltungsbereich – Was und wie wird besteuert?

Die omanische Einkommensteuer greift ab einem Jahreseinkommen von 42.000 OMR (rund 93.000 EUR).
Einheitlicher Steuersatz: 5 % auf das Nettoeinkommen
Betroffene Einkunftsarten: Gehälter, Mieten, Dividenden, freiberufliche Tätigkeiten, Zinsen, Prämien, Pensionen

Persönlicher Geltungsbereich – Wer unterliegt der Einkommensteuer?

Steuerpflichtig sind
– omanische Staatsbürger
– Ausländer, die sich an mindestens 183 Tagen pro Jahr im Oman aufhalten (Residenten)
– Nicht-Residenten mit Oman-Quellen-Einkünften

Steuerbefreiungen und abzugsfähige Aufwendungen

Es gibt eine Vielzahl von Steuerbefreiungen und steuerlich abziehbaren Aufwendungen. Steuerbefreiungen sind beispielsweise vorgesehen für Einkünfte aus dem Verkauf von Wohnimmobilien. Zu den steuerlich absetzbaren Aufwendungen zählen unter anderem Kosten für Bildung und Gesundheitsversorgung.

Ausblick

In den kommenden Monaten werden weitere Details zu Meldepflichten und zur digitalen Abwicklung durch die omanische Steuerbehörde erwartet.
Die Implementierung der Einkommensteuer im Oman könnte sich auch auf die Standortwahl von Expats und/oder deren Arbeitgebern auswirken. Denn Expats, die sich an mindestens 183 Tagen pro Jahr im Oman aufhalten, würden unter den oben genannten Voraussetzungen ab 2028 auch von der omanischen Einkommensteuer betroffen sein.

Wenn Sie als Arbeitgeber für Planungszwecke weitere Informationen zu lohnsteuerlichen Fragestellungen benötigen, kontaktieren Sie uns gern.

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