EuGH, Urteil vom 02.04.2020, Vueling Airlines SA gegen Jean-Luc Poignant und CRPNPAC (Az. C-370/17 und C-37/18)

Der EuGH beschäftigte sich in der Rechtsache Vueling Airlines SA gegen Jean-Luc Poignant und CRPNPAC mit einem Streitfall über die Straftat der Schwarzarbeit, der in betrügerischer Absicht erwirkten Ausstellung der Bescheinigungen E 101 (Vorgänger-Bescheinigung von der A1-Bescheinigung) und den in der Folge in einem zivilgerichtlichen Verfahren geforderten Schadenersatzzahlungen.

Vueling ist eine spanische Fluggesellschaft, die 2007 den Flugbetrieb zwischen mehreren spanischen Städten und dem Flughafen Paris-Charles-de-Gaulle (Frankreich) aufnahm. Im Frühjahr 2008 führte die französische Gewerbeaufsicht Kontrollen am französischen Flughafen durch. Die französische Gewerbeaufsicht stellte fest, dass für das Personal E 101-Bescheinigungen seitens der spanischen Sozialversicherung ausgestellt wurden, obwohl die Mehrheit der Mitarbeiter weit weniger als 30 Tage vor dem Datum der Entsendung nach Frankreich eingestellt wurden. Viele der Bescheinigungen enthielten eine fiktive Wohnadresse der Arbeitnehmer in der Zentrale von Vueling Airlines SA. Dies hatte die Verschleierung des persönlichen Wohnsitzes in Frankreich als Hintergrund. Im Jahr 2012 wurde die Vueling Airlines SA wegen Schwarzarbeit verurteilt. Die zuständige spanische Institution zog die ausgestellten Entsendebescheinigungen 2014 zurück. Darauf legte die Vueling Airlines SA Beschwerde ein und die Ungültigkeitserklärung der spanischen Behörde wurde von der zuständigen Instanz außer Kraft gesetzt. Dies wurde damit begründet, dass es nicht zweckmäßig sei, die Zugehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer zur spanischen Sozialversicherung für rechtsgrundlos zu erklären.

2008 leitete die Pensionskasse CRPNPAC sowie Herr Jean- Luc Poignant parallel ein Zivilverfahren wegen Schadenersatz aufgrund von mangelnden Beitragszahlung bzw. der Zahlung einer Entschädigung für Schwarzarbeit ein. Im Rahmen dieser Verfahren befasste sich der EuGH erneut mit der Klärung der Bindungswirkung der in betrügerischer Weise erlangten E 101-Bescheinigungen sowie mit der Frage der Bindung eines Zivilgerichts an eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Entscheidung des Strafgerichts. Nach Ansicht des EuGH dürfen Gerichte eines Mitgliedstaats, die mit einem Verfahren gegen einen Arbeitgeber befasst sind, dem zur Last gelegt wird, A1- bzw. E 101-Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt zu haben, nur dann das Vorliegen des Betrugs feststellen und infolge dessen die Bescheinigung außer Acht lassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Betrug vorliegen. Nur dann, wenn der ausstellende Sozialversicherungsträger trotz angemessener Frist unterlässt, die Bescheinigungen erneut zu überprüfen bzw. zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, darf ein Gericht bei konkreten Anhaltspunkten für einen Betrug die Bescheinigungen außer Acht lassen. Erfolgt trotz Fehlen dieser Punkte eine strafgerichtliche Verurteilung, sind Zivilgerichte aufgrund der falschen Rechtsanwendung des Unionsrechts daran gehindert, Arbeitgebern allein aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Betrugs zur Schadensersatzzahlung zu verurteilen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat es vier Jahre lang gedauert, bis sich der französische Träger an den ausstellenden spanischen Träger wandte. Der spanische Träger hat dann wiederum zwei Jahre für eine Reaktion benötigt.  Eine Reaktion des spanischen Trägers innerhalb einer angemessenen Frist und das rechtzeitige Ersuchen des französischen Trägers lagen hier nicht vor.

Entsprechend der EU-VO 883/2004 und der Durchführungsverordnung 987/2009 wird hier einmal mehr deutlich, dass lediglich der Staat die A1 / E101 Bescheinigung aufheben kann, der sie entsprechend ausgestellt hat. Dies führt wie im obigen Streitfall erkennbar dazu, dass die Verfahrenswege entsprechend langatmig sind.

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