Am 01.03.2020 ist das neue Fachkräfteeinwaderungsgesetz (FEG) in Kraft getreten. Mit diesem soll die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert werden.
Hierbei werden folgende Änderungen einhergehen:
- Ein einheitlicher Fachkräftebegriff wird definiert. Damit sind nicht nur Hochschulabsolventen als Fachkraft zu bezeichnen, sondern auch Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.
- Verzicht auf Vorrangprüfung. In diesem Zusammenhang soll nicht mehr geprüft werden, ob für die geplante Position bevorrechtigte Bewerber, wie z.B. deutsche qualifizierte Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
- Die Begrenzung auf die Mangelberufe fällt bei qualifizierter Berufsausbildung weg.
- Es wird ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren angeboten. Hierzu soll eine zentrale Ausländerbehörde errichtet werden und Erstanträge zur Erteilung eines Visums bearbeiten. Dabei informiert die zentrale Ausländerbehörde die Auslandsvertretung im Heimatland der Fachkraft über einen bevorstehenden Visum-Antrag und erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Einreise vorliegen, ihre Vorabzustimmung im Visumverfahren.
Mit dem neuen FEG haben nun auch „Nicht-Akademiker“ Chancen auf ein Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzangebot in Deutschland.
Mit dem neuen FEG ist zu beachten, dass Arbeitgeber einer Meldepflicht nachgehen müssen. Wird ein Arbeitsverhältnis mit der ausländischen Fachkraft vorzeitig beendet, ist der Arbeitgeber dazu aufgefordert dies innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Andernfalls kann dem Arbeitgeber ein Bußgeld verhängt werden.
Quelle: Dr. Winstel, V.; Osborne, C., Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Neuregelungen ab dem 01.03.2020 in LGP Löhne und Gehälter professionell – Aktuelle Informationen und Praxisempfehlungen zu Lohnsteuer und Sozialversicherung, IWW Institut, 02/2020.