Immer mehr Arbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber für eine gewisse Zeit ins Ausland entsandt, um an einer dortigen Betriebsstätte tätig zu sein. Bei Einsätzen, die sich über Jahre hinziehen, reist in den meisten Fällen die Familie des Mitarbeiters mit.
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war für drei Jahre nach China entsandt. Seine Ehefrau und seine Kinder folgten ihm und verbrachten die meiste Zeit des Jahres in China. Die Sommerferien und teilweise auch einige Wochen im Frühjahr verbrachten die Ehefrau und die Kinder in Deutschland. Hierbei wurde ein in Hessen im Eigentum einer GmbH stehendes Haus zu Wohnzwecken genutzt, dessen Geschäftsführer der Ehemann war. Eine anderweitige Nutzung des Hauses sollte nicht erfolgen. In einem Mietvertrag war geregelt, dass der Ehemann als Geschäftsführer Miete nur für die Zeit der tatsächlichen Nutzung zahlt. Nach Beendigung der Entsendung sollte die Wohnung wieder dauerhaft und uneingeschränkt von der Familie genutzt werden.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage der Ehefrau jetzt vor dem FG Hessen Erfolg. Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer begründe nach Auffassung des FG Hessen das Beibehalten einer eingerichteten Wohnung im Inland eine vom Umfang der tatsächlichen Nutzung unabhängige Vermutung für eine fortdauernde Nutzungsabsicht.
Die tatsächliche Verfügungsbefugnis setze nicht voraus, dass ganzjährig Miete bezahlt wird. Eine Untervermietung einer Wohnung schließe wiederum eine künftige regelmäßige Benutzung der Wohnung durch die Familie aus. Im Streitfall verfüge das Ehepaar ständig über die Wohnung, weshalb ein Innehaben einer Wohnung in Deutschland vorliege.
Das FG Hessen bejahte aufgrund dessen im Streitfall einen inländischen Wohnsitz und somit auch folglich einen Kindergeldanspruch.