Was sollten und müssen Arbeitgeber tun, wenn ihre Mitarbeiter während der Entsendung krank werden? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?
Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, sind verschiedene Aspekte zu beachten, die zum Teil bereits vor dem Auslandsaufenthalt geregelt werden sollten. Zum einen kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer in ein EU/EWR-Land/Schweiz oder in ein Land, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, entsandt ist. Hier ist über- oder zwischenstaatliches Recht anzuwenden.
Und wie sieht es für mitgereiste Angehörige aus? Wie sind die Regelungen zu Lohnfortzahlung und zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit? Wer kommt für eventuelle Arzt-Rechnungen auf?
Die Frage nach der Lohnfortzahlung ist am schnellsten beantwortet: Der Arbeitnehmer hat unabhängig von seinem Aufenthaltsort einen Anspruch darauf.
Behandlungskosten
Gemäß der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist dieser nach § 617 BGB dem Arbeitnehmer gegenüber zur Krankenfürsorge verpflichtet. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer – sofern in seinem Aufenthaltsland die Sozialabkommen der EU gelten oder ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht – die Behandlungsleistungen direkt über die europäische Krankenversicherungskarte abrechnen lassen kann.
I. d. R. erstatten die Krankenkassen die Kosten, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Dies gilt sowohl für Länder innerhalb als auch außerhalb der EU. Sind die Kosten jedoch höher, trägt der Arbeitgeber die Differenz im Sinne seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht nach § 17 SGB V. Dies gilt auch für mitgereiste oder besuchende Familienangehörige des Expatriates.
In Ländern, die die europäische Krankenkassenkarte nicht akzeptieren, erhält der Arbeitnehmer eine Privatrechnung, die er selbst begleichen muss. Die Sätze der Privatrechnungen können die deutschen Sätze übersteigen, so dass Mehrkosten entstehen, mit denen der Expatriate nicht belastet werden soll. Daher sendet er diese seinem Arbeitgeber, der die Behandlungskosten erstattet und sich anschließend zur Kostenerstattung an die Krankenkasse des Mitarbeiters wendet. Hier werden allerdings nur die deutschen Sätze erstattet. Um diese Kosten zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss einer zusätzlichen Teilkosten-Auslandsreisekrankenversicherung für den Mitarbeiter und seine begleitende Familie durch den Arbeitgeber.
Für Arbeitnehmer, die ins vertragslose Ausland entsendet wurden, ist der Arbeitgeber zur Erstattung aller Behandlungskosten verpflichtet. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Vollkosten-Auslandskrankenversicherung.
Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitnehmer gibt die Information über seine Arbeitsunfähigkeit inklusive voraussichtlicher Dauer schnellstmöglich an den Arbeitgeber.
Die vom Arzt oder der Ärztin in einem EU-Staat ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb einer Woche an den Arbeitgeber gehen.
Wenn sich der Expatriate in einem Land befindet, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, muss er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schnellstmöglich an den ausländischen aushelfenden Träger schicken. Dieser informiert die zuständige deutsche Krankenkasse, die dann dem Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung sendet.
Haben Sie Fragen zur Sozialversicherungspflicht Ihrer entsandten Mitarbeiter oder benötigen Beratung?
Dann kontaktieren Sie uns!