Steuerliche Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung

Sachverhalt

Ein deutsches Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland ist in der Schweiz tätig. Die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit wurden nach der Grenzgänger-Regelung im Inland besteuert. Als Arbeitnehmer in der Schweiz sind sie obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Die Versicherung gewährt Schutz bei Berufsunfällen, -krankheiten und Nichtberufsunfälle (in der Schweiz gehören, abweichend zu Deutschland, auch Wegeunfälle zur/von der Arbeit dazu).

Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen (NBUV) im Rahmen der Schweizer Unfallversicherung ist vom Arbeitnehmer zu tragen.

Im Streitfall wurde diese Prämie vom Lohn der Ehefrau abgezogen. Beim Ehepartner hingegen zahlte der Arbeitgeber die Prämie für die NBUV.

Das Finanzamt erhöhte den steuerpfl. Arbeitslohn des Ehemannes um die vom Arbeitgeber übernommene Prämie der NBUV. Zudem wurden die Prämien hälftig als Werbungskosten und als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Sonderausgabenabzug hatte allerdings keine steuerliche Auswirkung, da der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft war.

Die Klage hatte vor dem FG Baden-Württemberg teilweise Erfolg (Revision ist beim BFH anhängig).

Begründung des FG

Es geht davon aus, dass es sich um steuerpfl. Arbeitslohn handelt. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählen nach §19 Abs.1 S. 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantieme und andere Bezüge bzw. Vorteile, welche für eine Beschäftigung gewährt werden.

Arbeitslohn ist jeglicher Vorteil, der durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst wird. Hierzu zählen auch Ausgaben die der Arbeitgeber leistet um seinen Arbeitnehmer oder eine ihm nahestehende Person im Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter oder Tod abzusichern.

Das FG hat die Prämie als steuerpfl. Arbeitslohn qualifiziert und Teile der Prämie als Beitrag zu einer Basiskrankenversicherung [i.S.v. §10 Abs. 1 Nr. 3 Bust. a) S. 3 EStG] behandelt.

Die Prämie gilt nach §3 Nr. 62 S. 1 EStG nicht als steuerfrei, da es sich um freiwillig erbrachte Leistungen des Arbeitgebers handelt.

Hinsichtlich der Pflegeleistungen und Kostenvergütungen entsprechen die Versicherungsleistungen der NBUV den Leistungen einer Basiskrankenversicherung. Daher sind Teile der Prämie als Beitrag zu einer inländischen Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) S. 3 EStG). Abzugsfähig sind lediglich die auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfallenden Prämien. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Prämienanteile, welche auf das Krankengeld und auf die Absicherung der finanziellen Folgen eines Freizeitunfalls entfallen.

Das Gericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Aufteilung der gesamten Beiträge zu einer NBUV möglich ist. Nach langjähriger Verwaltungspraxis der OFD Karlsruhe wird der Prämienanteil zur NBUV, der auf die Abdeckung des Risikos von Unfällen auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte entfällt, auf 50 % der Prämien geschätzt. Nach Ansicht des FG ist es fraglich, ob diese Vorgehensweise zu einer zutreffenden Besteuerung führt. Diese Frage muss nun im anhängigen Revisionsverfahren der BFH beantwortet werden.

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