Umfassende Reformierung des bestehenden Arbeitsrechts Am 22.10.2022 ist das neue Gesetz 283/2022 zur Änderung und Ergänzung des bestehenden Gesetzes 53/2003 in Kraft getreten. Es ist eine sehr umfassende Reformierung des bestehenden Arbeitsrechts.
Die höheren Lebenshaltungskosten vor Ort eines entsendeten Arbeitnehmers ins Ausland kann der Arbeitgeber abgelten, indem er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach §3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.07.2021 angepasst worden.
Die USA haben zu Beginn der Corona-Pandemie die Grenzen für Europäer geschlossen. Jetzt wurde das Ende des Travel Bans durch die amerikanische Administration angekündigt. Ab November sollen vollständig Geimpfte wieder einreisen dürfen. Trotz der guten Nachrichten durch die Ankündigung bleiben Fragen zur genauen Umsetzung offen.
Die Trennung des Vereinigten Königreichs von der EU hat zu zahlreichen Unsicherheiten im Arbeitsrecht geführt. Auch das Austrittsabkommen vom 17.10.2019 sowie das Handels- und Kooperationsabkommen (HKA) haben diese Unsicherheiten nicht aufgeklärt. Nachfolgend soll ein genauerer Blick auf die Fragen des Arbeitsrechts in Bezug auf den Brexit geworfen werden.
In der aktuellen September-Ausgabe der Fachzeitschrift der IHK Kassel „Wirtschaft Nordhessen“ nimmt die IAC Stellung zu den Meldepflichten in der EU und zeigt außerdem auf, was Unternehmen hierzu dringend beachten sollten.
Nach aktuellen Meldungen bearbeitet das US-Generalkonsulat in Frankfurt bis auf Weiteres keine Anträge, die per E-Mail gestellt werden. Von dieser neuen Regelung sind folgende Gruppen betroffen:
Unternehmen, welche künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Diese soll in 2022 weiterhin stabil bleiben.
Ende April hat die UN die dritte Auflage des Praxisleitfadens „Verrechnungspreise“ veröffentlicht. Der Leitfaden soll den Steuerverwaltungen helfen, Verrechnungspreisregeln umzusetzen und in Betriebsprüfungen anzuwenden. Er kann aber auch für deutsche Steuerpflichtige bei der Durchführung der Verrechnungspreisanalyse hilfreich sein.
Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind nach dem MiLoG (Mindestlohngesetz) verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung zu dulden. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 18.08.2020 (Az. VII R 34/18) entschieden.