Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung werden 2021 vorübergehend angehoben. Dies hat der Bundestag beschlossen und der Bundesrat hat es am 07.05.2021 gebilligt.
Kennzeichnend für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und innerhalb eines Jahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung eine nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung für den Beschäftigten hat.
Die Zeitgrenze wurde bereits zwischen März und Oktober 2020 auf fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage angehoben.
Eine Anhebung ist nun auch für 2021 vorgesehen. Die Zeitgrenzen werden für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 von derzeit drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben werden.
Wichtig!
Aus Bestandschutzgründen wird die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für Beschäftigungsverhältnisse gelten, die vor Inkrafttreten dieser Regelung begonnen wurden. Diese Beschäftigungen sind bis dahin nur dann kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Arbeitgeber wissen bislang nicht in allen Fällen, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat. Eine Beurteilung, ob die Zeitgrenzen eingehalten sind ist daher nicht immer möglich. Daher meldet kkünftig die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich nach der Anmeldung des kurzfristig Beschäftigten, ob eine weitere kurzfristige Beschäftigung besteht oder bestanden hat.
Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, wird für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt.
Der Meldepflichtige muss künftig bei der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten angeben, ob dieser gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
Unter eine private Krankenversicherung fällt auch eine Absicherung in Form einer Gruppenversicherung (z. B. für Saison-Arbeitskräfte) des Arbeitgebers, welche für die Zeit der kurzfristigen Beschäftigung und für die notwendige Versorgung im Krankheitsfall Gewähr leistet. Der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes ist Teil der vom Arbeitgeber aufzubewahrenden Entgeltunterlagen.