Der Sachverhalt: Bei diesem Sachverhalt geht es um eine Frau und ihre drei Kinder, die alle vier deutsche Staatsangehörige sind und ihren gemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben. Der Ehemann, bei dem es sich um den Vater der drei Kinder handelt, ist brasilianischer Staatsangehöriger und hatte nie einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland.
Mit seinem Urteil vom 09.12.2020 (III R 73/18) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Anspruch auf vorrangige ausländische Familienleistungen auch dann auf das Kindergeld nach deutschen Recht anzurechnen ist, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtigte die dort vorgesehenen Leistungen weder beantragt noch bezogen hat.