Mit seinem Urteil vom 09.12.2020 (III R 73/18) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Anspruch auf vorrangige ausländische Familienleistungen auch dann auf das Kindergeld nach deutschen Recht anzurechnen ist, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtigte die dort vorgesehenen Leistungen weder beantragt noch bezogen hat.