Im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes verbessert sich künftig auch der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice.
Bislang waren zwar sogenannte „Betriebswege“ in der heimischen Wohnung versichert, wie zum Beispiel der Weg zu dem in einem anderen Raum stehenden Drucker oder zu im Keller gelagerten Akten. Dagegen nicht versichert waren- anders als im Betrieb – der Weg zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche. Diese Unterscheidungen werden nun mit dem neuen § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII aufgegeben, d.h. wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der versicherten Person oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit in den Büroräumen des Unternehmens.
Zugleich wird durch das Gesetz ein Urteil des BSG (vom 30.1.2020, BSGE 130, 25 (29 ff.)) korrigiert. Dieses verneint für den Rückweg von der KiTa zum Homeoffice den Wegeunfallschutz. Künftig ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von versicherten Personen fremder Obhut anvertraut werden, versichert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.