Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind nach dem MiLoG (Mindestlohngesetz) verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung zu dulden. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 18.08.2020 (Az. VII R 34/18) entschieden.
Sachverhalt:
Transportunternehmen mit Sitz in der Slowakei und Polen hatten Meldungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung abgegeben und grenzüberschreitende Transporte durchgeführt, bei denen entweder nur die Entladung oder aber nur die Beladung in Deutschland erfolgt war. Strittig war zwischen Parteien, ob solche Transporte überhaupt stattgefunden hatten oder ob die Fahrer des ausländischen Transportunternehmen Deutschland nur durchfahren hatten.
Zur Aufklärung dieser Fälle erließ das Hauptzollamt unter Hinweis auf das MiLoG Prüfungsverfügungen und forderte Unterlagen, die die Zahlung des Mindestlohns für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten, an. Dagegen klagten die ausländischen Arbeitgeber und machten geltend, das MiLoG sei auf ausländische Transportunternehmen nicht anwendbar und verstoße wegen der Prüfungsbefugnisse des Zolls gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Europarecht. Die Klagen waren erfolglos.
Der BFH hat die Revisionen als unbegründet zurückgewiesen. Er entschied, dass die streitigen Prüfungsverfügungen und die damit verbundenen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen rechtmäßig sind. Ausländische Transportunternehmen, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, haben eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach MiLoG zu dulden. Insbesondere sei die Übertragung der Prüfungskompetenz weder grundrechts- noch unionsrechtswidrig. Insbesondere sei es nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG zulässig gewesen, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen habe.
Es komme nicht darauf an, ob kurzzeitige Beschäftigungen unter das MiLoG fallen. Die Zollbehörden müssen die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich im Inland beschäftigt werden.