BMF überarbeitet Anwendungsschreiben zur Ermittlung des Arbeitslohns nach den DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren

Nun ist es so weit! Nach dem aktualisierten BMF-Schreiben zur Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 12.12.2023 überarbeitet das BMF nun auch sein Anwendungsschreiben zur Aufteilung des Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren. Dies ist dringend erforderlich, löste das damalige BMF-Schreiben aus dem Dezember eine gewisse Unruhe in der Entgeltabrechnung international tätiger Unternehmen aus. Am 3.7.24 hat das BMF seinen Entwurf in die Verbändeanhörung gegeben.

Tenor hierin ist die Auffassung, dass wenn der Arbeitslohn für eine Tätigkeit in einem Vertragsstaat nach DBA freigestellt wird, so sind die besteuerbaren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ggf. in einen auf den Aufenthalt im Inland entfallenden steuerpflichtigen und einen auf den Aufenthalt im Vertragsstaat entfallenden steuerfreien Teil zu trennen. Mit dem Entwurf überarbeitet das BMF sein bisheriges Anwendungsschreiben vom 14.3.2017 (IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl I 17, 473) zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren, welches die aktuelle Handhabung vor dem neuen BMF-Schreiben aus Dezember abbildet und in der Praxis bisher zur Anwendung gebracht hat.

Der neue Entwurf enthält u. a.

  • die Folgen der in den überarbeiteten LStR 2023 enthaltenen neuen Handhabung der Tagestabelle (vgl. R 39b.5 Abs. 2 S. 4 LStR 2023) sowie
  • Ausführungen zur Behandlung des nicht direkt der Tätigkeit im Inland oder Ausland zuordenbaren Arbeitslohns.

Das noch im Entwurf befindliche Schreiben soll für laufende, nach dem 31.12.23 endende Lohnzahlungszeiträume gezahlte Arbeitslöhne sowie für nach dem 31.12.23 zufließende sonstige Bezüge anwendbar sein.

„Wir sind gespannt, was das Anwendungsschreiben für weitere Regelungen und Definitionen zu dem BMF-Schreiben vom 12.12.2023 regeln wird. Es bedarf deutlicher Klarstellungen und vor allem auch praxisnaher Anwendungsreglungen“, so Kai Mütze, Geschäftsführer der IAC GmbH. „Es wäre erfreulich, wenn der Anwendungsbereich einfacher gehalten wird und die Arbeitgeber nicht zur Verzweiflung mit der neuen Ausrichtung bringen würde.“

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und werden hierzu berichten. Sie haben Beratungsbedarf in der internationalen Entgeltabrechnung? Dann kontaktieren Sie uns zu unseren speziellen Services in der Payroll. Von Co-Sourcing bis zu speziellen Schulungen sind wir Ihr Ansprechpartner.

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