Der BFH hat jetzt zum neuen Reisekostenrecht klargestellt, dass die erste Tätigkeitsstelle bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens ist, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. (BFH 17.12.20; VI R 21/18, DStR 21, 1039)