Erste Tätigkeitsstätte bei Entsendungen ins Ausland

Der BFH hat jetzt zum neuen Reisekostenrecht klargestellt, dass die erste Tätigkeitsstelle bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens ist, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. (BFH 17.12.20; VI R 21/18, DStR 21, 1039)

In dem vorliegenden Streitfall hat der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung bei der Anwendung des seit 2013 geltenden neuen Reisekostenrechts bestätigt. Nach diesem neuen Reisekostenrecht gilt, dass bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen beim aufnehmenden Unternehmen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn

  • Der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrages mit dem aufnehmenden Unternehmen in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft, d.h. unbefristet zugeordnet ist,
  • Die Zuordnung die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses (Entsendung) umfasst oder
  • Die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausreicht (BMF 25.11.20, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl I 20, 1228, Rdz. 23).

Diese Auslegung von §9 Abs. 4 S. 2 EStG erscheint sachgerecht, nachdem sich die dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen richtet.

Zudem ist zu beachten, dass der BFH darauf hingewiesen hat, dass Urteile zur vor 2013 geltenden Rechtslage keine Bedeutung mehr haben. Soweit der BFH in früheren Entscheidungen eine andere Ansicht vertreten hat, wäre diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte überholt.

Die neue BFH-Entscheidung belegt, dass in Entsendungsfällen ein formaler, lohnsteuerlicher Arbeitgeberbegriff zugrunde zu legen ist. Um weiterhin die steuerlichen Folgen einer Auswärtstätigkeit herbeizuführen, kommt folgender Ausweg in Betracht: Wird bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung der Arbeitnehmer zwischen verbundenen Unternehmen ohne Abschluss eines eigenständigen Arbeitsvertrages mit dem aufnehmenden Unternehmen in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Unternehmens tätig, ist die erste Tätigkeitsstätte beim aufnehmen Unternehmen nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gem. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG dauerhaft, also unbefristet für die Dauer des gesamten Entsendungszeitraums auswärts eingesetzt wird. Insoweit gilt also auch das, was im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Ähnliche Beiträge

Neues Portal zur EU-Registrierung bei Entsendungen nach Tschechien

Seit dem 01.07.2024 gibt es ein neues Online-Portal, über welches Entsendungen nach Tschechien gemeldet werden können. Dies gilt ab sofort und ersetzt die bisherige Meldung über Formular-Versand per E-Mail. Das Portal wird vom tschechischen Ministerium...
Krankmeldung im Auslandseinsatz

Krank im Auslandseinsatz als Expatriate – was tun?

Was sollten und müssen Arbeitgeber tun, wenn ihre Mitarbeiter während der Entsendung krank werden? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer? Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, sind verschiedene Aspekte zu beachten, die zum Teil bereits...

Sondernews/Merkblätter

Einführung der Electronic Travel Authorisation (ETA) im Vereinigten Königreich
22. Oktober 2024
Wichtige Änderung im US-Visum-Antragsverfahren ab Oktober 2024
18. Oktober 2024
Weiterbildung HR Global Mobility Manager (IHK)
16. Oktober 2024
Herzlichen Glückwunsch zum 5-jährigen Jubiläum!
2. Oktober 2024
Schnelle USA-Einreise mit Global Entry & automatische Visumerneuerung: Was Sie wissen müssen
2. Oktober 2024
Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen ab dem 16. September 2024
20. September 2024

Sichern Sie sich aktuelles Wissen rund um das Thema „Internationales Personalmanagement - Mitarbeiterentsendung weltweit“

X
X
X