Der BFH hat jetzt zum neuen Reisekostenrecht klargestellt, dass die erste Tätigkeitsstelle bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens ist, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. (BFH 17.12.20; VI R 21/18, DStR 21, 1039)
In dem vorliegenden Streitfall hat der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung bei der Anwendung des seit 2013 geltenden neuen Reisekostenrechts bestätigt. Nach diesem neuen Reisekostenrecht gilt, dass bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen beim aufnehmenden Unternehmen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn
- Der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrages mit dem aufnehmenden Unternehmen in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft, d.h. unbefristet zugeordnet ist,
- Die Zuordnung die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses (Entsendung) umfasst oder
- Die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausreicht (BMF 25.11.20, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl I 20, 1228, Rdz. 23).
Diese Auslegung von §9 Abs. 4 S. 2 EStG erscheint sachgerecht, nachdem sich die dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen richtet.
Zudem ist zu beachten, dass der BFH darauf hingewiesen hat, dass Urteile zur vor 2013 geltenden Rechtslage keine Bedeutung mehr haben. Soweit der BFH in früheren Entscheidungen eine andere Ansicht vertreten hat, wäre diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte überholt.
Die neue BFH-Entscheidung belegt, dass in Entsendungsfällen ein formaler, lohnsteuerlicher Arbeitgeberbegriff zugrunde zu legen ist. Um weiterhin die steuerlichen Folgen einer Auswärtstätigkeit herbeizuführen, kommt folgender Ausweg in Betracht: Wird bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung der Arbeitnehmer zwischen verbundenen Unternehmen ohne Abschluss eines eigenständigen Arbeitsvertrages mit dem aufnehmenden Unternehmen in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Unternehmens tätig, ist die erste Tätigkeitsstätte beim aufnehmen Unternehmen nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gem. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG dauerhaft, also unbefristet für die Dauer des gesamten Entsendungszeitraums auswärts eingesetzt wird. Insoweit gilt also auch das, was im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegt ist.