In der Januar-Ausgabe der Fachzeitschrift der IHK Kassel „Wirtschaft Nordhessen“ nimmt die IAC Stellung zu den Veränderungen bei Dienstreisen und Arbeitseinsätzen durch den Brexit.
Die Schweiz ist stark von COVID-19 betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen.
Der BFH hat jetzt zum neuen Reisekostenrecht klargestellt, dass die erste Tätigkeitsstelle bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens ist, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. (BFH 17.12.20; VI R 21/18, DStR 21, 1039)
Gemäß der Richtlinie 2014/67/EU des europäischen Parlaments kann auch bei kurzfristigen Montage- oder Projekteinsätzen innerhalb Europas bereits eine Registrierungspflicht bestehen. Alle Länder haben dies umgesetzt und es gibt regelmäßig Updates in den Meldeverfahren und der Funktionalität der Portale.
Norwegen hat sich speziell zu den Einsätzen von Dienstleistungserbringungen und deren Meldungen aufgestellt. In unserem heutigen Blog gehen wir näher auf die Prozessschritte bei einer Meldung nach der EU-Entsenderichtlinie in Norwegen ein.
Der langersehnte Beschluss über die Lockerung der Restriktionen für die Einreise in die USA tritt nun am 8. November in Kraft. Laut der aktuellen Pressemitteilung des Weißen Hauses können Reisende, die vollständig gegen Covid-19 geimpft sind, bei Vorlage eines entsprechenden Impfnachweises sowie eines maximal 3 Tage alten Negativtests, direkt in die USA fliegen.
Ab dem 1. Oktober 2021 müssen auch in der Meldung für Finnland arbeitnehmerspezifische Informationen angegeben werden. Bis zum 30.9.2021 wird die Meldepflicht durch ausfüllen des bereits bekannten elektronischen Formulars erfüllt (wichtig: nur anzuwenden, wenn die Entsendung vor dem 1.10.2021 beginnt).
Bei beruflich veranlassten Umzügen gelten rückwirkend ab dem 01.04.2021 für Inlandsumzüge sowie ab dem 01.04.2022 neue Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen.