Arbeitgeber mit Sitz im Ausland

In der Europäischen Union gilt: Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat arbeiten, unterliegen der dortigen Sozialversicherungspflicht – unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Grundlage ist Artikel 21 (1) der EU-Durchführungsverordnung VO (EG) 987/09. Damit muss ein ausländischer Arbeitgeber seine Beschäftigten in Deutschland in der Sozialversicherung anmelden und Beiträge zahlen, als hätte das Unternehmen in der Bundesrepublik einen Sitz.

Ausländische Arbeitgeber, ohne Sitz im Inland, mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern in Deutschland müssen ab 1. Januar 2021 einen Bevollmächtigten in Deutschland bestellen, der zwingend Entgeltunterlagen in deutscher Sprache führen und aufbewahren muss. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung der Arbeitgeberpflichten im Inland auch dann möglich ist, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

 

Die nach § 28p SGB IV zu prüfenden Entgeltunterlagen kann der Bevollmächtigte in seinen eigenen oder in den Geschäftsräumen der prüfenden Stelle vorlegen. Ausgeschlossen wird die in bestimmten Fällen erforderliche Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers (§ 98 Absatz 1 Satz 4 SGB X), soweit die Geschäftsräume des Bevollmächtigten in dessen privaten Bereich integriert sind.

 

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Quelle: LGP Löhne und Gehälter professionell 01-2021

https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/ausland/mitarbeiter-anmelden-ohne-deutschen-firmensitz-2088296

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