Arbeitsmigration – Aktuelle Westbalkanregelung

Pünktlich zum Jahresbeginn gibt es Neuerungen, die man bei der Ermittlung der Lohnsteuer und der Meldung der Sozialversicherungsbeiträge beachten muss.

Hinsichtlich der Arbeitsmigration in Europa hat sich folgende Veränderung bzw. Verlängerung der Westbalkanregelung ergeben: Staatsangehörige aus den Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) können seit dem Jahr 2016 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung erhalten. Diese Regelung galt zunächst befristet bis zum 31.12.2020.

Die Westbalkanregelung wurde von Arbeitgebern intensiv genutzt, um Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten zu gewinnen. Damit Unternehmen weiterhin Arbeitskräfte aus Westbalkanstaaten rekrutieren können, wurde diese Regelung bis zum 31.12.2023 verlängert. Ein wichtiges Kriterium an dieser Stelle ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese muss der Einstellung zustimmen, denn sie prüft, ob für den jeweiligen Arbeitsplatz deutsche Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und ob gleiche Beschäftigungsbedingungen wie für Deutsche bestehen. Diese Verordnung ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. (Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba146772.pdf)

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