EU-Meldepflicht Finnland: Das neue Meldeformular ist online

Ab heute, dem 1. Oktober 2021 müssen auch in der Meldung für Finnland arbeitnehmerspezifische Informationen angegeben werden.

Das bekannte elektronische Formular gilt fortan nicht mehr. Wir haben bereits in unserem Blog über die anstehenden Veränderungen berichtet.

Im Folgenden möchten wir unseren Kunden einen ausführlichen Überblick über die Änderungen im Meldeformular geben. Bei den Angaben zur Entsendung muss man ab jetzt auch die Tätigkeit, die in Finnland erbracht wird, genau angeben und beschreiben. Die Angaben zur Beschäftigungsstelle erweitern sich um die Mail-Adresse und Telefonnummer des Unternehmens, die Angebe des Business ID und National Business ID. Es gilt die Besonderheit, dass bei einer Privatperson als Auftraggeber, dessen Geburtsdatum benötigt wird.

Besonders wichtig ist die Erweiterung der Angaben der entsandten Arbeitnehmer. Jetzt müssen auch personenbezogene Daten wir Vor- und Nachname, Personalausweisnummer und Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Bei letzterer Angabe handelt es sich um ein Pflichtfeld. Ohne diese Angabe ist das Absetzen der Meldung nicht möglich. Bitte denke Sie also daran, dass Sie diese Angaben vor Beauftragung der Meldung bereithalten.

Nach wie vor ist keine Meldung erforderlich, wenn Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens (Konzernentsendung) für höchstens 5 Tage versetzt werden, es sei denn, das Unternehmen ist im Bausektor tätig. Im Bausektor gibt es keine Ausnahmen von dieser Pflicht!

Wenn sich die vorgelegten Informationen wesentlich ändern, ist eine Voraussetzung für die Fortsetzung der Arbeit, dass das entsendende Unternehmen eine ergänzende Meldung einreicht, sobald diese Änderungen eintreten. Eine wesentliche Änderung bezieht sich beispielsweise auf einen Wechsel des Vertreters, der Mitarbeiterdaten oder der Kontaktdaten. Auch der Bauherr und der Hauptauftragnehmer müssen eine Meldung über die Bauarbeiten sowie eventuelle Ergänzungen erhalten.

Wenn Unternehmen Ihren Meldepflichten nicht nachkommen, dann handelt es sich bei der Aufnahme der Tätigkeit um Schwarzarbeit in Finnland. Sollte das entsendende Unternehmen kontrolliert werden, kann eine Sanktion zwischen 1.000,-€ und 10.000€ erhoben werden.

Daher unterstützt die IAC Unternehmensberatung Ihre Kunden bei der fristgerechten und korrekten Abgabe von EU-Meldungen innerhalb der EU und EFTA.

 

 

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