EU-Meldepflicht Finnland: Änderung ab Oktober

Ab dem 1. Oktober 2021 müssen auch in der Meldung für Finnland arbeitnehmerspezifische Informationen angegeben werden. Bis zum 30.9.2021 wird die Meldepflicht durch ausfüllen des bereits bekannten elektronischen Formulars erfüllt (wichtig: nur anzuwenden, wenn die Entsendung vor dem 1.10.2021 beginnt).

Ab dem 1.10.2021 wird die Meldepflicht durch das Ausfüllen eines neuen elektronischen Formulars erfüllt, welches leider noch nicht durch die Behörden bereitgestellt wurde. Die Meldung kann unmittelbar nach Abschluss des Entsendevertrags erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der vertraglich vereinbarten Arbeit.

Nach wie vor ist keine Meldung erforderlich, wenn Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens (Konzernentsendung) für höchstens 5 Tage versetzt werden, es sei denn, das Unternehmen ist im Bausektor tätig. Im Bausektor gibt es keine Ausnahmen von dieser Pflicht!

Wenn sich die vorgelegten Informationen wesentlich ändern, ist eine Voraussetzung für die Fortsetzung der Arbeit, dass das entsendende Unternehmen eine ergänzende Meldung einreicht, sobald diese Änderungen eintreten. Eine wesentliche Änderung bezieht sich beispielsweise auf einen Wechsel des Vertreters, der Mitarbeiterdaten oder der Kontaktdaten. Auch der Bauherr und der Hauptauftragnehmer müssen eine Meldung über die Bauarbeiten sowie eventuelle Ergänzungen erhalten.

Die Meldung muss voraussichtlich folgenden Inhalt enthalten:

  • Angaben zur Identität des Unternehmens, Kontaktinformationen, ausländische Steueridentifikationsnummer und Angaben zu den verantwortlichen Personen des entsendenden Unternehmens in dem Land, in dem das Unternehmen ansässig ist
  • Angaben zur Identifizierung und Kontaktinformationen des Auftragnehmers
  • Angaben zur Identifizierung und Kontaktinformationen des Bauunternehmers und des Hauptauftragnehmers für Unternehmen im Bausektor
  • Personenbezogene Daten, die zur Identifizierung jedes entsandten Arbeitnehmers erforderlich sind: persönliche Identifikationsnummer, Steueridentifikationsnummer des Wohnsitzlandes und, im Falle von Bauarbeiten, die von der Steuerverwaltung in Finnland erteilte Steuernummer sowie Beginn und Ende oder voraussichtliches Ende der Entsendung
  • Angaben zur Identität und Kontaktinformationen des Vertreters des Entsendeunternehmens in Finnland oder Angaben, warum kein Vertreter ausgewählt werden muss
  • Ort oder Orte, an denen die Arbeit ausgeführt wird
  • Branche, in der der Arbeitnehmer arbeiten wird

Die genauen Daten werden erst nach Bereitstellung des neuen elektronischen Formulars ersichtlich. Sollte das entsendende Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachkommen, kann eine Sanktion zwischen 1.000,-€ und 10.000€ erhoben werden.

 

Ähnliche Beiträge

A1-Antrag in Papierform

News: Elektronisches Meldeverfahren bei Entsendungen in Abkommensstaaten weiterhin nicht möglich

Erneute Verzögerung bei der Umsetzung des elektronischen Meldeverfahrens bei Tätigkeit in Abkommensstaaten – A1-Bescheinigungen können seit einigen Jahren digital beantragt werden. Für Abkommensstaaten besteht diese Möglichkeit aktuell jedoch noch nicht. Die Umsetzung des digitalen Verfahrens...

Engpass bei Bundesdruckerei für Reisepässe und weitere elektronische Aufenthaltstitel

Die Bundesdruckerei hat derzeit akute Lieferschwierigkeiten aufgrund außergewöhnlich hoher Bestellzahlen. In der Regel dauert die Ausstellung eines neuen Passes zwei Wochen. Derzeit betragen die Auslieferungszeiten bis zu acht Wochen. Mal eben schnell einen neuen Pass...

Sondernews/Merkblätter

Visa-Arten für China-Reisen
13. Februar 2025
Neue Gehaltsgrenzen und Erweiterung des Schengenraums
13. Februar 2025
Australien führt neue Arbeitsvisumskategorie ein
5. Februar 2025
News: Elektronisches Meldeverfahren bei Entsendungen in Abkommensstaaten weiterhin nicht möglich
3. Februar 2025
USA-Visa Updates
31. Januar 2025
Neues Reisegenehmigungssystem für Israel
17. Januar 2025

Sichern Sie sich aktuelles Wissen rund um das Thema „Internationales Personalmanagement - Mitarbeiterentsendung weltweit“