Neue Inlandsumzugskostenpauschalen ab 01.04.2021 bzw. 01.04.2022

Bei beruflich veranlassten Umzügen gelten rückwirkend ab dem 01.04.2021 für Inlandsumzüge sowie ab dem 01.04.2022 neue Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen.

  Umzug bis 01.06.2020 Neu: Umzug ab 01.04.2021 Neu: Umzug ab 01.04.2022
Höchstbetrag für umzugsbedingten Zusatzunterricht der Kinder 1.146 Euro 1.160 Euro 1.181 Euro
Pauschale für sonstige Umzugsauslagen  
Verheiratet 1.433 2) Euro 1.450 2) Euro 1.476 2) Euro
Ledig 860 Euro 870 Euro 886 Euro
Sonstige mitumziehende Person 1) 573 Euro 580 Euro 590 Euro
Mitarbeiter, der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet
Verheiratet oder ledig 172 Euro 174 Euro 177 Euro
1)z.B. Kinder; 2) Für den Arbeitnehmer (=Berechtigter) gilt nun die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beiträge addiert.

(BMF, Schreiben vom 21.07.2021, Az. IV C 5 – S2353/20/1004:002, Abruf-Nr. 223718)

Diese neuen Werte gelten auch rückwirkend. Hat der Arbeitgeber die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge erstattet, kann er die Erhöhungsbeträge steuerfrei nachzahlen. Sollte der Arbeitgeber höhere Pauschalen als die steuerlichen Pauschbeträge erstattet haben, so kann er die rückwirkende Erhöhung der Pauschbeträge in den Gehaltsabrechnungen berücksichtigen.

Wichtig: Diese Möglichkeiten können nur umgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht übermittelt hat. Sollte eine Korrektur nicht mehr möglich sein oder sieht der Arbeitgeber aufgrund der Geringfügigkeit der Beträge von einer Rückrechnung ab, bleibt dem Arbeitnehmer der Ansatz über die Einkommensteuerveranlagung 2021. Hier kann der Arbeitnehmer dann den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn um den zu hoch versteuerten Teil des Pauschbetrags herabsetzen.

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