Brexit: Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Das Vereinigte Königreich ist seit dem 1. Februar 2020 ist nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Zeitgleich ist eine Übergangsphase gestartet, die bis zum 31. Dezember 2020 läuft. In dieser Übergangsphase gelten weiterhin die bisherigen Regeln aus EU-Binnenmarkt und Zollunion. Außerdem haben die verbleibenden Mitgliedstaaten während der Übergangsphase nun Zeit, die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich zu verhandeln. Bis zum 30. Juni 2020 kann vereinbart werden, die Übergangsphase zu verlängern und zwar einmalig um maximal zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022.

Im Rahmen des zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommens sind während der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vollumfänglich weiter anwendbar (z. B. für entsandte Arbeitnehmer, Rentner, Studierende).

Dies gilt somit auch für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen bei Entsendungen ins Vereinigte Königreich. Diese konnten für Entsendungen bisher nur bis zum 31.01.2020 ausgestellt werden. Besteht eine Entsendung darüber hinaus, so muss die Bescheinigung erneut beantragt werden. Die Bescheinigungen gelten dann maximal bis zum 31.12.2020.

Gilt für einen entsandten Arbeitnehmer während der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich das deutsche Sozialversicherungsrecht, sind auch nach der Übergangsphase hinaus die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar, solange die Situation ununterbrochen fortbesteht.

Die Erteilung einer A1-Bescheinigung über den 31.12.2020 hinaus ist auch möglich, wenn eine gewöhnlich ausgeübte Erwerbstätigkeit über die Übergangsphase hinaus in dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten fortgesetzt wird.

Aber auch für Personenkreise wie Beamte und Drittstaatsangehörige können A1-Bescheinigungen über den 31.12.2020 hinaus ausgestellt werden, wenn die Tätigkeit (darunter fallen Konstellationen wie Dienstreisen, Entsendungen oder Mehrstaatenbeschäftigungen) im Vereinigten Königreich innerhalb der Übergangsphase begonnen hat und über den 31.12.2020 fortbestehen wird.

Welche Regeln nach der Übergangsphase in Bezug auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei Entsendungen gelten, ist Bestandteil von Verhandlungen, die während der Übergangsphase zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geführt werden.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen rechtzeitig informieren.

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