In seiner Entscheidung vom 02.04.2020 vertrat der EuGH die Ausfassung, dass die Verordnung EG 647/2005 dahin auszulegen sei, dass die Gerichte eines Mitgliedstaates, die sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen einem Arbeitgeber befassen, welcher auf betrügerische Weise für die im Mitgliedstaat tätigen Arbeitnehmer ausgestellten Bescheinigungen E101 oder A1 erlangt oder benutzt hat,
nur dann das Vorliegen eines Betrugs feststellen und infolge dessen die Bescheinigungen außeracht lassen dürfen, wenn sie sich zuvor vergewissert haben,
– dass in Artikel 84 a III dieser Verordnung das hierfür vorgesehene Verfahren unverzüglich eingeleitet wurde. Hierbei wird der zuständige Träger im Ausstellungsstaat auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht und drum gebeten zu überprüfen, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt worden waren und
– dass der zuständige Träger des Ausstellungsstaates es unterlassen hat, eine solche Prüfung vorzunehmen und innerhalb einer angemessenen Frist keine Stellungnahme abgegeben und die Bescheinigungen für ungültig zu erklären bzw. zurückzuziehen.
Des Weiteren seien nach Auffassung des EuGH Art. 11 I der Verordnung EG 647/2005 und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass Zivilgerichte aufgrund der falschen Rechtsanwendung des Unionsrechts daran gehindert, Arbeitgebern allein aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Betrugs zur Schadensersatzzahlung zu verurteilen.