BFH: Prüfungsbefugnisse der Zollverwaltung nach dem Mindestlohngesetz gegenüber ausländischen Arbeitgebern

Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet, eine Überprüfung von Art und Umfang der im Inland verrichteten Arbeiten durch die Zollverwaltung zu dulden.

Dies wurde durch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) mit drei Urteilen vom 18.08.2020 – VII R 34/18, VII R 35/18 und VII R 12/19 verdeutlicht bzw. konkretisiert.

In den genannten Verfahren hatten ausländische Transportunternehmen Meldungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung abgegeben und sog. grenzüberschreitende Transporte durchgeführt. Bei diesen grenzüberschreitenden Transporten erfolgte entweder nur die Entladung oder aber nur die Beladung in Deutschland. Teilweise war zwischen den Parteien auch streitig, ob überhaupt solche Transporte stattgefunden haben oder ob die Fahrer des ausländischen Transportunternehmens nicht lediglich im sog. Transitverkehr tätig geworden waren, Deutschland also nur durchfahren hatten.

Zur Aufklärung dieser Fälle erließ das Hauptzollamt unter Hinweis auf das MiLoG Prüfungsverfügungen und forderte die Arbeitgeber auf, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen etc. vorzulegen. Dagegen klagten die ausländischen Arbeitgeber. Hierfür brachten Sie an, dass das MiLoG sei auf ausländische Transportunternehmen nicht anwendbar sei. Zudem verstoße es wegen der Prüfungsbefugnisse des Zolls gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Unionsrecht. Die Klagen waren erfolglos.

Der BFH hat die Revisionen der Klägerinnen nun als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die streitigen Prüfungsverfügungen und die damit verbundenen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen rechtmäßig seien. Insbesondere sei es nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zulässig gewesen, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen habe. Auf die streitige Frage, ob kurzzeitige Beschäftigungen überhaupt unter das MiLoG fallen, komme es hingegen nicht an; denn ungeachtet dieser Problematik müssten die Zollbehörden die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich im Inland beschäftigt würden bzw. worden seien.

Ähnliche Beiträge

Presseartikel: Das kleine Holzpferd bringt alle auf Trab

IAC Unternehmensberatung und Reitverein Fritzlar spenden ein kleines Holzpferd Fritzlar – Die Kinder der Schule am Dom freuen sich über ein ganz besonderes Geschenk. Der Ländliche Reit- und Fahrverein Fritzlar überreichte der Schule ein Holzpferd...

Geschäftsreisen in die USA – Visa- und Einreiseoptionen im Überblick

Geschäftliche Aufenthalte in den USA sind visarechtlich klar geregelt. Welche Genehmigung erforderlich ist, hängt von Dauer, Zweck und Art der Tätigkeit ab. Nachfolgend eine strukturierte Übersicht der gängigsten Optionen für deutsche Staatsbürger. Kurzaufenthalte bis 90...

Sondernews/Merkblätter

Guyana führt eine neue Arbeitserlaubniskarte ein
3. September 2026
Neue Regeln für J-1-Programme geplant
3. September 2026
Kanada: IRCC nimmt verschärfte C20-Regelung überraschend zurück
3. September 2026
USCIS plant begrenzte verpflichtende elektronische Einreichung
2. September 2026
Schengen-Raum: Warum Reisende auch 2026 noch mit Grenzkontrollen rechnen müssen
2. September 2026
Neue Informationspflicht bei LIMOSA-Meldungen
25. August 2026

Sichern Sie sich aktuelles Wissen rund um das Thema „Internationales Personalmanagement - Mitarbeiterentsendung weltweit“