Corona-Krise: Keine Änderung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts für Grenzgänger und Entsandte

Üben Grenzgänger und Grenzgängerinnen ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise vorübergehend von zu Hause aus (ganz oder teilweise), ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.

Eine A1-Bescheinigung ist nicht erforderlich, da es sich nur um eine vorübergehende Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat handelt und dies in Übereinstimmung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers erfolgt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der „andere Mitgliedstaat“ der Wohnstaat ist.

Wenn im Wohnstaat tatsächlich ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gefordert werden sollte, kann die Ausstellung einer A1-Bescheinigung nach Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 (Entsendung) in Betracht kommen.

Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind und für die das anwendbare Recht nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 883/2004 festgelegt wurde, ergeben sich ebenfalls durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit, auch wenn zum Beispiel die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich von zu Hause ausgeübt wird.

Kommt es zu einer Unterbrechung eines Einsatzes in einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat, ist eine Information durch die Arbeitgeber über die Unterbrechung einer Entsendung entbehrlich, wenn diese voraussichtlich nicht länger als zwei Monate dauern soll (in Bezug auf einzelne Abkommensstaaten gilt ein längerer Zeitraum) und sich das Ende des Auslandseinsatzes insgesamt nicht nach hinten verschiebt. Ausgestellte Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften behalten in diesem Fall ebenfalls weiterhin ihre Gültigkeit.

Kommt es hingegen zu einer Verschiebung des Entsendezeitraums nach hinten oder beträgt der Unterbrechungszeitraum mehr als zwei Monate, ist in der Regel für den Verlängerungszeitraum eine neue Antragstellung vorzunehmen. Wird eine Entsendung hingegen vorzeitig abgebrochen, muss der Arbeitgeber den Abbruch des Auslandseinsatzes gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für Personen, für die eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) bzw. im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen getroffen wurde.

 

 

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