Die weiter fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft führt dazu, dass Unternehmen Ihre Beschäftigte sehr flexibel – zum Teil weltweit – einsetzen müssen. Dies stellt wiederum nicht nur die Unternehmen, sondern auch deren Beschäftigte in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vielfach vor eine große Herausforderung.
Üben Grenzgänger und Grenzgängerinnen ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise vorübergehend von zu Hause aus (ganz oder teilweise), ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.