Neue Ein- und Ausstrahlungsrichtlinien vom 18.03.2020 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit der gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung Grundsätze zur Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland (§ 4 SGB IV – Ausstrahlung) und aus dem Ausland nach Deutschland (§ 5 SGB IV – Einstrahlung) nach innerstaatlich deutschem Recht zur Verfügung.

Sie sollen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen. Die aktuelle Verlautbarung vom 18.03.2020 löst die bisherigen Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Entsendungen im Sinne der Ein- und Ausstrahlung vom 18.11.2015 ab.

Neben neuen Hinweisen und Anregungen aus der Praxis gibt es neue Ergänzungen in Bezug auf konzerninterne Entsendungen. So geht die Stellung als wirtschaftlicher Arbeitgeber innerhalb eines Konzernverbundes künftig erst dann verloren, wenn das Arbeitsentgelt als Teil der tatsächlichen Personalkosten ganz oder überwiegend (bislang: ganz oder teilweise) an das im Ausland ansässige Unternehmen weiterbelastet oder von diesem unmittelbar getragen wird. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen einer Entsendung grundsätzlich nicht vor.

Darüber hinaus wird erstmals konkretisiert, dass selbst bei Auslandseinsätzen von außerhalb Deutschlands wohnenden Personen ohne vorhergehende Beschäftigung in Deutschland im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung angenommen werden kann. Voraussetzung in diesem Fall ist, dass eine anschließende Weiterbeschäftigung bei dem entsendenden Unternehmen in Deutschland vorgesehen ist.

Neben einigen Beispielfällen wurden auch die Musterantragsformulare für die Beantragung einer Entsendung im Sinne der Ein- bzw. Ausstrahlung überarbeitet.

Sollten Sie Fragen zu den Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Entsendungen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

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