Posted Worker Registration – Der Meldeprozess Norwegen

Norwegen hat sich speziell zu den Einsätzen von Dienstleistungserbringungen und deren Meldungen aufgestellt. In unserem heutigen Blog gehen wir näher auf die Prozessschritte bei einer Meldung nach der EU-Entsenderichtlinie in Norwegen ein.

Bevor eine EU-Registrierung in Norwegen durchgeführt werden kann, sind Unternehmen dazu verpflichtet definierte Prozessschritte vorzulagern. Dieser Prozess ist unabdingbar für alle Unternehmen der EU, die in Norwegen eine Dienstleistung erbringen möchten. Die IAC Unternehmensberatung unterstützt Ihre Kunden gerne bei diesen aufwendigen, administrativen Schritten und koordiniert für Sie alle Arbeitsabschnitte.

Wenn ein Unternehmen, mit Sitz außerhalb der norwegischen Grenzen, Dienstleistungen in Norwegen erbringt oder Produkte in Norwegen verkauft und hierfür Mitarbeiter entsendet, können mehrere Berichtspflichten entstehen. Hiervon sind einige verpflichtend vom Auftraggeber und einige vom Auftragnehmer zu erfüllen. Um diese rechtzeitig zu erfüllen, sollten Unternehmen frühzeitig in die Planung gehen. Der Prozess um diesen Pflichten erstmalig in Norwegen nachzukommen, kann bis zu 8 Wochen dauern. Wenn Unternehmen und deren Arbeitnehmer diesen Pflichten nicht nachkommen, drohen hohe Geldbußen und Sanktionen, denn es wird gegen geltendes norwegisches Recht verstoßen und eine illegale Arbeit betrieben.

Jedes Unternehmen, welches in Norwegen wirtschaftlich tätig wird, ist dazu verpflichtet, sich im zentralen norwegischen Handelsregister in Brønnøysund („Brønnøysundregister“) zu registrieren. Die Registrierung ist unabhängig von Ort und Dauer des Einsatzes oder der Höhe des zu erwartenden Umsatzes. Die Registrierung ist keine Gesellschaftsgründung im eigentlichen Sinn, sondern lediglich die Registrierung einer unselbständigen Filiale (NUF (norskregistrert utenlandsk foretak)).

Das Ergebnis dieser Registrierung ist die Zuteilung der 9-stelligen Organisationsnummer (Norwegian organisation number), welche zur Identifikation gegenüber den norwegischen Behörden dient. Ohne diese Organisationsnummer sind keine Geschäftstätigkeiten in Norwegen möglich. Auch für Unternehmen, die lediglich Angestellte nach Norwegen entsenden oder überlassen, ist eine solche Organisationsnummer notwendig. Zusätzlich kann eine kostenpflichtige Eintragung im „Foretaksregister“ (Unternehmensregister) notwendig sein. Diese Pflicht ist allerdings im Einzelfall mit den zuständigen Behörden zu klären. Ggf. kann ferner eine umsatzsteuerliche Registrierung beim norwegischen Finanzamt erforderlich sein. Diese Parameter sind vor Antritt der Entsendung zu prüfen und falls zutreffend durchzuführen.

Es ist die Pflicht des Kunden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Gewerbetreibenden oder ein öffentliches Organ handelt, den Auftrag mittels dem Formular RF-1199 zu melden. Diese Pflicht besteht gegenüber der norwegischen Behörde für ausländische Steuerangelegenheiten (COFTA – Central Office for Foreign Tax Affairs/SFU – Sentralskattekontor for utenlandssaker). Der ausländische Auftragnehmer hat die Pflicht, Informationen über die eingesetzten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

Alle Aufträge, die an einen ausländischen Auftragnehmer an Land oder auf See vergeben werden, müssen im Auftrags- und Mitarbeiterregister eingetragen werden. Darüber hinaus können weitere Verpflichtungen entstehen, z. B. Steuern vom Gehalt des Arbeitnehmers einzubehalten und/oder andere Vorschriften gemäß dem norwegischen Beschäftigungsgesetz usw. einzuhalten.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Repräsentanten der Heimatgesellschaft im Formular zu benennen. Er repräsentiert den ausländischen Arbeitgeber gegenüber Dritten, z. B. Direktor, Prokurist.

Außerdem muss eine Kontaktperson angegeben werden, die während der Entsendung wichtige Dokumente aufbewahrt. Sie ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit den Behörden und für das Aufbewahren in Papier- oder elektronischer Form oder das Zugänglichmachen von Dokumenten (Kopien). Hier unterstützen Wir Sie mit unserem Netzwerk gern.

Des Weiteren wird im Meldeformular nach einem Zustellbevollmächtigten gefragt. Dieser ist eine in Norwegen lebende Person, die im Auftrag des Arbeitgebers/der Gastgesellschaft Dokumente entgegennimmt und/oder Mitteilungen weitergibt und Dokumente weitersendet.

Der Arbeitgeber, der deutsche Mitarbeiter nach Norwegen entsendet, ist verpflichtet, die Arbeits/Lohn- und Beschäftigungsbedingungen, die laut gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind, einzuhalten. Dies sind beispielsweise die Arbeits- und Ruhezeiten, Arbeitsorganisation, Arbeitsdauergrenzen, Überstunden, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Feiertagen, Mindestlohntarife sowie Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz. Sollten fehlerhafte Angaben getätigt worden sein oder Einsätze gar nicht gemeldet werden, kann dies zu Gebühren oder Geldstrafen führen.

Bitte beherzigen Sie diese speziellen Regelungen bei Dienstleistungserbringungen in Norwegen. Sollten Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns hierzu gerne an. Unsere Experten beraten Sie schnell und umfangreich.

 

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