EuGH zum Sozialschutz bei grenzüberschreitender Leiharbeit

Welchem nationalen Sozialversicherungsrecht unterfallen grenzüberschreitend tätige Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer? Mit dieser brisanten Frage hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt (Urt. v. 03.06.2021, Az. C-784/19).

Der gängigen Praxis von Unternehmen, sich bei grenzüberschreitender Leiharbeit innerhalb der Europäischen Union (EU) Wettbewerbsvorteile durch Wahl eines „preisgünstigen“ Sozialversicherungsrechtes zu verschaffen wurde nun ein Riegel vorgeschoben.

Geklagt hatte das bulgarische Unternehmen Team Power Europe, das nach bulgarischem Recht gegründet und im Bereich der Verschaffung von Leiharbeit und Arbeitsvermittlung tätig ist. Das Unternehmen hatte einen bulgarischen Leiharbeitnehmer vorübergehend einem deutschen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Bei den zuständigen bulgarischen Verwaltungsbehörden hatte das Unternehmen eine A1 Bescheinigung beantragt. Diese sollte dem Arbeitnehmer während seiner Überlassung als Nachweis dienen, dass er den bulgarischen Rechtsvorschriften unterliegt. Doch die bulgarische Behörde verweigerte die Ausstellung der Bescheinigung. Als Begründung führte sie unter anderem an, dass das Leiharbeitsunternehmen –keinen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit – der Überlassung von Arbeitnehmern – in Bulgarien ausübe.

Hier gegen klagte das Unternehmen. Denn es übe sehr wohl seine Tätigkeit in Bulgarien aus. Die Einstellung und Vermittlung der Leiharbeitnehmer erfolgt in Bulgarien. Das Unternehmen stützte sich im Wesentlichen auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009. Hiernach unterliegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem ihr vertraglicher Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, auch wenn sie für die Dauer von bis zu 24 Monaten in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden und nicht eine andere entsandte Person ablösen.

Nach Ansicht des bulgarischen VG war den bisherigen Urteilen des EuGHs nicht zu entnehmen, ob es ausreiche, wenn Leiharbeitsunternehmen Arbeitsverträge mit den in einen anderen Mitgliedstaat (den Beschäftigungsstaat, im vorliegenden Fall Deutschland) entsandten Arbeitnehmer im Entsendestaat (im vorliegenden Fall Bulgarien) abschließe.

Der EuGH unterstrich bei seinem Urteil den Grundsatz, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats tatsächlich abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften eben jenes Staates unterliegt. Ein Leiharbeitsunternehmen könne nicht geltend machen, dass es im Entsendestaat allein „in nennenswertem Umfang Tätigkeiten der Auswahl und der Einstellung“ nachgehe. Auch wenn dies nicht als „reine interne Verwaltungstätigkeit“ eingestuft werden könne, diene es allein der späteren Überlassung der Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Nur mit dieser Überlassung erwirtschafte das Leiharbeitsunternehmen einen Umsatz.

Zudem zielt der EuGH auf die Leiharbeitsrichtlinie ab: Leiharbeitnehmer sind danach Beschäftigte, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind, um einem entleihenden Unternehmen überlassen zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten. Dies bringe den Zweck der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmens zum Ausdruck. Dieses könne daher „nennenswerte Tätigkeiten“ in dem Staat seiner Niederlassung nur dann ausüben, wenn die Leiharbeitnehmer auch in diesem Staat eingesetzt sind.

Daraus folgert der EuGH: Ein Leiharbeitsunternehmen, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich oder hauptsächlich an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verleiht, kann sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Die entliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterfallen in einem solchen Fall aber nicht dem Sozialsystem des Staates der Niederlassung. Dies kann nur in Betracht kommen, wenn das Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung für entleihende Unternehmen ausübt, die im selben Mitgliedstaat ansässig und tätig sind.

 

Fazit IAC:

Dieses Urteil des EUGH dürfte weitreichende Konsequenzen für die Leiharbeitsbranche nach sich ziehen. Der Vergleich im Rahmen der europäischen Beschäftigungen im Rahmen der EU-Entsenderichtlinie (also der equal pay – Ansatz) kommt somit weiterhin auch für diese Branche größere Bedeutung zu. Wir halten sie über die Bewegungen und Entwicklungen weiterhin auf dem Laufenden.

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