Sozialversicherungsrechtliche Zuordnung

Die weiter fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft führt dazu, dass Unternehmen Ihre Beschäftigte sehr flexibel – zum Teil weltweit – einsetzen müssen. Dies stellt wiederum nicht nur die Unternehmen, sondern auch deren Beschäftigte in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vielfach vor eine große Herausforderung.

Soweit die Beschäftigung Berührungspunkte zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie einem oder mehreren Abkommensstaaten aufweist, stellt sich die Frage, wie das anwendbare Recht zu ermitteln ist

Der GKV-Spitzenverband stellt hierzu ein Rundschreiben zur Verfügung, welches nun helfen soll diese Sachverhalte leichter zu bewerten.

Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes hat hierzu vier Konstellationen aufbereitet. Auf zwei davon gehen wir im Folgenden etwas näher ein.

Beschäftigung in der EU und Entsendung in einen Abkommensstaat: Arbeitet ein Beschäftigter für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland und weiteren EU-Ländern, gilt für ihn insgesamt deutsches Sozialversicherungsrecht für die in der EU ausgeübte Beschäftigung. Nimmt er zwischendurch an einer Besprechung in einem Abkommensstaat (etwa Nordmazedonien) teil, ändert dies nichts. Die A1-Bescheinigung bleibt gültig. Für die Tätigkeit im Abkommensstaat ist nach bilateralem Recht zu prüfen, ob es sich um eine Entsendung handelt.

Beschäftigung in der EU und gewöhnliche Beschäftigung im Abkommensstaat: Übt ein Mitarbeiter eine gewöhnliche Beschäftigung in mehreren EU-Mitgliedstaaten und gleichzeitig in einem Abkommensstaat aus, sind die Beschäftigung in der EU und im außereuropäischen Staat getrennt voneinander zu bewerten. So kann etwa für die gewöhnliche Beschäftigung in mehreren EU-Mitgliedstaaten deutsches Recht gelten. Für den Teil der Beschäftigung, der gewöhnlich in einem Abkommensstaat ausgeübt wird, gilt das Sozialversicherungsabkommen mit diesem Land. Liegen die Grundlagen für eine Entsendung nicht vor, könnten deutsche Vorschriften weiter auf Basis einer Ausnahmegenehmigung gelten.

Hinweis der IAC:

Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird die Prüfung der Anwendbarkeit der Weitergeltung des Sozialversicherungsrechts komplex. Hierbei sind die modernen Einsatzformen wie remote working oder global working mit besonderen Prüfungen behaftet. Durch die flexibleren Einsatzmöglichkeiten kommt der Verbleib in der deutschen Sozialversicherung an seine Grenzen. Es bedarf der genauen Betrachtung der Einsätze, um möglichst einen lückenlosen Versicherungsschutz vorliegen zu haben. Dies gestaltet sich innerhalb der EU einfacher. Wir bieten zu diesem Themenkomplex verschiedene Seminare an. Schauen Sie einfach einmal vorbei, es lohnt sich.

Jetzt zu den IAC Seminaren

Ähnliche Beiträge

Presseartikel: Das kleine Holzpferd bringt alle auf Trab

IAC Unternehmensberatung und Reitverein Fritzlar spenden ein kleines Holzpferd Fritzlar – Die Kinder der Schule am Dom freuen sich über ein ganz besonderes Geschenk. Der Ländliche Reit- und Fahrverein Fritzlar überreichte der Schule ein Holzpferd...

Geschäftsreisen in die USA – Visa- und Einreiseoptionen im Überblick

Geschäftliche Aufenthalte in den USA sind visarechtlich klar geregelt. Welche Genehmigung erforderlich ist, hängt von Dauer, Zweck und Art der Tätigkeit ab. Nachfolgend eine strukturierte Übersicht der gängigsten Optionen für deutsche Staatsbürger. Kurzaufenthalte bis 90...

Sondernews/Merkblätter

Bekannte Schlupflöcher geschlossen
3. Juni 2026
Mindestlohnanhebung in Frankreich
2. Juni 2026
Green-Card-Verfahren in den USA
27. Mai 2026
Visumfreie Einreise nach Thailand: Wichtige Änderung
26. Mai 2026
EU kippt A1-Pflicht für Geschäftsreisen – und verschärft Entsendungsregelungen
8. Mai 2026
FIFA WM 2026: Einreise in die USA, Kanada und Mexiko
7. Mai 2026

Sichern Sie sich aktuelles Wissen rund um das Thema „Internationales Personalmanagement - Mitarbeiterentsendung weltweit“