Beruflich veranlasste Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind als Werbungskosten abzugsfähig und werden in der Höhe anerkannt, in welcher ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) Beträge erstattet bekäme.
Die EU-Entsenderichtlinie Richtlinie 96/71/EG wurde 1996 erlassen, um europaweit die Entsendung von Mitarbeitern zu harmonisieren und ein einheitliches Regelwerk bei der Dienstleistungserbringung im europäischen Ausland zu schaffen.
Zuwanderer aus dem Ausland erhalten in Deutschland nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Rentenversicherung. Nur wer in die Rentenversicherung einzahlt, erhält Leistungen aus diesem Versicherungszweig. Mindestens fünf Beitragsjahre müssen hierfür zusammenkommen.
Im Rahmen des A1-Verfahrens müssen Arbeitgeber rechtzeitig vor der Entsendung ihrer Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschafts- und Währungsraums sowie der Schweiz für den Zeitraum elektronisch über ein Entgeltabrechnungssystem oder über sv.net einen Antrag auf eine A1-Bescheinigung stellen.
Wer aus einem internationalen Risikogebiet (https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete) nach Deutschland einreist, muss sich nicht nur grundsätzlich für zehn Tage in Quarantäne begeben sondern auch vor der Einreise digital anmelden.
Dienstreisen sind in Zeiten des Coronavirus mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Dies gilt nicht nur für die praktischen Probleme bei der Durchführung, etwa wegen eingeschränkter Reisemöglichkeiten oder spezieller Sondervorschriften bei der Einreise und Quarantäne.
Am 28.06.2018 wurde die Reform der EU-Entsenderichtlinie 2018/957 verabschiedet, die maßgebende Änderungen der seit 1996 geltenden EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG beinhaltet. Die Umsetzung in deutsches Recht, musste verpflichtend bis zum 30.07.2020 erfolgen.