Der BFH hat jetzt zum neuen Reisekostenrecht klargestellt, dass die erste Tätigkeitsstelle bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens ist, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. (BFH 17.12.20; VI R 21/18, DStR 21, 1039)
Gemäß der Richtlinie 2014/67/EU des europäischen Parlaments kann auch bei kurzfristigen Montage- oder Projekteinsätzen innerhalb Europas bereits eine Registrierungspflicht bestehen. Alle Länder haben dies umgesetzt und es gibt regelmäßig Updates in den Meldeverfahren und der Funktionalität der Portale.
Norwegen hat sich speziell zu den Einsätzen von Dienstleistungserbringungen und deren Meldungen aufgestellt. In unserem heutigen Blog gehen wir näher auf die Prozessschritte bei einer Meldung nach der EU-Entsenderichtlinie in Norwegen ein.
Am 01.11.2021 verabschiedete das israelische Gesundheitsministerium eine neue COVID-19 Verordnung, die es vollständig geimpften oder genesenen Touristen erlaubt, nach Israel einzureisen.
Die Regierung von US-Präsident Biden hat nun offiziell ihre neue Politik zur Aufhebung der COVID-19-bedingten Beschränkungen für alle vollständig geimpften Auslandsreisenden bekannt gegeben. Nachfolgend finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen:
Der langersehnte Beschluss über die Lockerung der Restriktionen für die Einreise in die USA tritt nun am 8. November in Kraft. Laut der aktuellen Pressemitteilung des Weißen Hauses können Reisende, die vollständig gegen Covid-19 geimpft sind, bei Vorlage eines entsprechenden Impfnachweises sowie eines maximal 3 Tage alten Negativtests, direkt in die USA fliegen.
Ab dem 1. Oktober 2021 müssen auch in der Meldung für Finnland arbeitnehmerspezifische Informationen angegeben werden. Bis zum 30.9.2021 wird die Meldepflicht durch ausfüllen des bereits bekannten elektronischen Formulars erfüllt (wichtig: nur anzuwenden, wenn die Entsendung vor dem 1.10.2021 beginnt).
Bei beruflich veranlassten Umzügen gelten rückwirkend ab dem 01.04.2021 für Inlandsumzüge sowie ab dem 01.04.2022 neue Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen.
Die höheren Lebenshaltungskosten vor Ort eines entsendeten Arbeitnehmers ins Ausland kann der Arbeitgeber abgelten, indem er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach §3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.07.2021 angepasst worden.